Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

38 Einleitung. 83. 
Parthien überholter Torso ist, so bleibt ihm doch für alle Zeiten eine hohe 
Stellung in der Litteratur des Preußischen Rechts gesichert. Denn, wie ein 
anderer Arbeiter auf dem Gebiete des Preußischen Staatsrechts sich ausdrückt, 
„Niemand wird im Stande sein, das Preußische Staatsrecht wissenschaftlich 
zu fördern, der nicht auf den gediegenen Fundamenten dieses Werkes weiter 
zu bauen sich bemüht. Rönne wird nicht nur in der Litteraturgeschichte, son— 
dern auch in der konstitutionellen Entwicklung Preußens selbst eine bleibende 
Bedeutung behaupten, wenn auch die fortschreitende Wissenschaft des modernen 
Staatsrechts in der genaueren Abgrenzung des Gebietes, in der systematischen 
Anordnung des Ganzen, in der juristischen Begründung und geistigen 
Durchdringung der einzelnen staatlichen Institutionen höhere Anforderungen 
stellen muß."“ 
Diese Worte sind von Hermann Schulze gesprochen. Derselbe war 
am 23. September 1824 in Jena geboren, wurde 1850 Professor daselbst, 
1857 in Breslau, 1878 in Heidelberg, woselbst er am 28. August 1888 starb. 
Kurz vor seinem Tode wurde er unter dem Namen v. Schulze-Gävernitz — 
in Gävernitz war sein Vater, der verdiente Nationalökonom Friedrich Gottlob 
Schulze geboren — in den Adelstand erhoben. Er war Mitglied des Herren- 
hauses und Kronsyndikus, sowie Mitglied der Ersten Badischen Kammer. Er 
hat eine reiche litterarische Thätigkeit auf dem Gebiete des Preußischen und 
des Deutschen Staatsrechts entwickelt, auch viele staatsrechtliche Gutachten er- 
theilt. Hierher gehört er durch seine Werke „Das Preußische Staatsrecht auf 
Grundlage des Deutschen Staatsrechts“, 2 Bände, in erster Auflage erschienen 
1870—1877, in zweiter 1888—1890; die letzten zwei Drittel des zweiten 
Bandes der zweiten Auflage hat der Heidelberger Staatsrechtslehrer G. Meyer 
herausgegeben. Außerdem hat er 1884 in Marquardsen's Handbuch des öffent- 
lichen Rechts eine kürzere Bearbeitung unter dem Titel Das Staatsrecht des 
Königreichs Preußen geliefert, an deren Stelle aber 1894 in der zweiten 
Auflage des Handbuches die nicht unerheblich umfangreichere Arbeit des Staats- 
rechtslehrers v. Stengel Das Staatsrecht Preußens getreten ist. Schließlich 
ist noch zu bemerken, daß v. Schulze in dem Werke Die Hausgesetze der re- 
gierenden Deutschen Fürstenhäuser, 1862—1883, drei Bände, im dritten Bande 
S. 537 bis 794 die sämmtlichen Hausgesetze des Preußischen Königshauses 
zum ersten Male, nach den Originalen des Königlichen Hausarchivs, veröffent- 
licht hat, unter Beifügung einer ausführlichen Hausgeschichte und einer syste- 
matischen Darstellung der Hausverfassung; hiervon ist auch ein Separatabdruck 
mit besonderer Paginirung erschienen. 
Der erste Band des Schulze'schen Werkes, XII und 660 Seiten stark, 
giebt nach einer kurzen, den Begriff, die Quellen, die Litteratur und das System 
erörternden Einleitung zunächst einen vorbereitenden Theil, welcher in zwei 
Büchern (die staatsrechtliche Genesis und der Staat der Gegenwart) die staats- 
rechtliche Individnalität des Prenßischen Staates überhaupt behandelt. Dann 
folgt von S. 119 an der systematische Theil und zwar bis zu Ende des Bandes 
das erste Buch: Rechtliche Gliederung des Staatsorganismus, d. h. das Ver- 
fassungsrecht, zerfallend in die fünf Kapitel: vom Königthume, von den Staats- 
ämtern und den Staatsdienern, von den Staatsbürgern, von den Körpern der 
Selbstverwaltung oder den Kommunalverbänden, von der Volksvertretung. Der 
zweite Band (Xl und 734) enthält das zweite Buch: von den Funktionen der 
Staatsgewalt mit den vier Kapiteln: von der Gesetzgebung, von der Justiz,
	        
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