VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 577
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713.
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713 von der
Inalienabilität deren alten und neuen Domänengüter.
(v. Schulze Die Hausgesetze Bd. 3 S. 737, besonderer Abdruck S. 203. Das Original in
Pergament mit anhängendem großem Königlichen Siegel befindet sich im Königlichen Haus-
archiv. Alte Aufschrift: Constitution wegen der von des Königs Friedrich I.
Maist. acquirirten, auch von des Königs Friedrich Wilhelm I. Maist. zu er-
werbende Lande und Güther, daß solche nicht veräußert werden können.
d. d. 13. Aug. 1713).
Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preüßen, Marg-
graff zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst;
Souverainer Printz von Oranien, Neuschätel und Vallengin; zu Magdeburg,
Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, Zu
Mecklenburg auch in Schlesien und Croßen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst
zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Meurs;
Graff Zu Hohenzollern, Rüppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklen-
burg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam; Marquis zu der Vehre und
Vlißingen; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt, Lauenburg,
Bütow, Arlay und Breda 2c. 2c. Thun Kund und fügen hiermit zu wissen:
Demnach Unseres nun in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät unter anderen
vor das Aufnehmen und den Anwachs Unseres Königlichen Hauses, währender
Dero Glorwürdigen Regierung mit glücklichem Succeß angewandten Bemühungen,
und in demselben darvon gestiffteten immerwährenden Denkmahlen unter
anderen auch verschiedene Fürstenthümer, Graff= und Herrschafften, auch andere
Particulier-Güter und Einkünffte, theils durch Erbfälle, theils Käufflich, und
sonst auff andere rechtliche Weise an sich gebracht, Seine Königliche Majestät
auch, ob Sie zwar nach den Verfassungen und Grundgesetzen dieses König-
lichen Chur= und Fürstlichen Hauses von solchen Ihren Neuerworbenen Landen
und Gütern, nach Dero freyem Gefallen in faveur anderer disponiren können,
Dieselbe dennoch solches nicht allein nicht gethan, sondern vielmehr diese Neue
Acquisitiones, vermittelst einer darüber im Jahr 1710 gemachten Disposition
mit einem ewigen Fideicommiss beleget; dergestalt und also, daß Keiner von
Dero an der Cron und Chur habenden Successoren Macht haben solle, eben-
wehnte Lande und Güter unter einigem praetext zu verpfänden, zu ver-
kauffen, zu verschencken, oder sonst zu alieniren; daß zwar hiedurch der Ver-
eußerung aller solcher von höchsterwehntes Unseres Herrn Vaters Majestät an
dieses unser Königliches Hauß gebrachter Lande, Güter und Einkünffte auffs
Schwary, Preußische Verfassungsurkunde. 37