578 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713.
künfftige der Genüge vorgebauet worden, bevorab, da es auch ohnedem eine,
Krafft oberwehnter Grund Gesetze dieses Hauses, außgemachte Sache ist, daß
Niemand von deßen Regierenden Herren und Mit Gliedern, die von Seinen
Vorfahren auff Ihn vererbete Lande, Leute, Städte Schlösser und andere
Zubehörungen zu des Hauses Nachtheil völlig alieniren, und auff andere
Zuteserung kann; Wir aber dennoch, gleichwie Wir nicht weniger als Höchst-
erwehntes Unseres Herrn Vaters Majestät vor die Conservation Unseres König-
lichen Hauses eine unermüdete Sorgfalt tragen, und alles was zu deßelben
Abnehmen auch in dem geringsten gereichen könte, auch an Unserem Ort auff
alle Weise praecaviren, hingegen aber die oberwehntermaßen von Unseres
Höchstseel. Herrn Vaters Majestät acquirirte Lande, Güter und Revenuen auff
Unsere Posterität und alle Unsere an der Cron und Chur habende Nach-
folgere zu ewigen Zeiten völlig und ungeschmälert fortzubringen entschlossen
seyn; Also Wir auch zu solchem Ende hiemit und Krafft dieses vor Uns und
Unsere Nachkommen an der Regierung als ein immerwährendes und unver-
brüchliches Gesetz stabiliret und fest gesetzet haben wollen, daß alle und jede
oberwehnte von Unseres Herrn Vatern Majestät sowohl vor Dero angetretenen
Regierung, als nachgehends währender derselben ererbete, erkauffte, ertauschte
oder auff andere Weise acquirirte Fürstenthümer, Graff= und Herrschafften,
auch einzelne Güter und Revenuen, wie auch alle diejenige, so Wir währender
Unserer Regierung durch Gottes Gnade und Seegen, etwa auch erwerben, und
an Uns bringen werden, Nie und zu keiner Zeit, auch unter keinem praetext,
er habe Nahmen wie er wolle, von Uns, oder Unseren Nachkommen künfftigen
Königen in Preußen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg verkauffet,
verschencket, oder auff andere Weise von Unserem Königlichen Hause gäntzlich
ab= und an ander gebracht werden sollen; Zu dessen so viel mehrerer Ver-
hütung Wir denn auch bemeldete von Unseres Herrn Vaters Majestät er-
worbene, auch von Uns ferner zu erwerbende Lande, Leute, Güter und Ein-
künffte, nichts davon ausgeschlossen, Unserer Cron und Chur auff ewig in-
corporiret, den unter denselben hiebevor gemachten Unterscheidt von Schatoul-
ordinairen Cammer-Gütern in totum aufgehoben und diesen neuen Acquisitionen
die Natur und Eigenschafft rechter Domanial= Cammer= und Taffel-Güter,
samt der denselben in den Rechten anklebenden Inalienabilität hiemit beygeleget
haben wollen, solcher gestalt, daß wann dennoch wieder besseres Vermuthen
und diese Unsere wohlbedächtige Constitution von erwehnten Neu acquirirten
Landen, Gütern und Einkünfften hiernechst über kurtz oder lang an jemanden,
es seye unter was für praetext und Vorwand es wolle, etwas verkauffet, ver-
schencket, zu Lehn gegeben, oder sonst alieniret und dem Hause gäntzlich, und
in perpetuum entzogen werden würde, solches alles null und nichtig, auch der
jedesmahlige König in Preußen und Churfürst zu Brandenburg befuegt und
berechtiget seyn soll, dergleichen Alienationes zu revociren, und auffzuheben,
auch die dergestalt vereußerte Lande, Güter und Einkünffte wieder an Sich zu
nehmen, und mit der Cron und Chur zu reuniren ohne daß er schuldig sey,
deshalb dem Detentori einige Erstattung zu thun.
Wir wollen auch Unsere in der Regierung habende Nachfolger und
Successoren ausdrücklich hiermit verbunden haben, über diese Unsere zu des
Hauses Conservation und Wohlfahrt angesehene Verordnung kräfftig und un-
berbenchli zu halten, auch nie das geringste, so derselben zuwieder, vorgehen
zu lassen;