Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

578 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713. 
künfftige der Genüge vorgebauet worden, bevorab, da es auch ohnedem eine, 
Krafft oberwehnter Grund Gesetze dieses Hauses, außgemachte Sache ist, daß 
Niemand von deßen Regierenden Herren und Mit Gliedern, die von Seinen 
Vorfahren auff Ihn vererbete Lande, Leute, Städte Schlösser und andere 
Zubehörungen zu des Hauses Nachtheil völlig alieniren, und auff andere 
Zuteserung kann; Wir aber dennoch, gleichwie Wir nicht weniger als Höchst- 
erwehntes Unseres Herrn Vaters Majestät vor die Conservation Unseres König- 
lichen Hauses eine unermüdete Sorgfalt tragen, und alles was zu deßelben 
Abnehmen auch in dem geringsten gereichen könte, auch an Unserem Ort auff 
alle Weise praecaviren, hingegen aber die oberwehntermaßen von Unseres 
Höchstseel. Herrn Vaters Majestät acquirirte Lande, Güter und Revenuen auff 
Unsere Posterität und alle Unsere an der Cron und Chur habende Nach- 
folgere zu ewigen Zeiten völlig und ungeschmälert fortzubringen entschlossen 
seyn; Also Wir auch zu solchem Ende hiemit und Krafft dieses vor Uns und 
Unsere Nachkommen an der Regierung als ein immerwährendes und unver- 
brüchliches Gesetz stabiliret und fest gesetzet haben wollen, daß alle und jede 
oberwehnte von Unseres Herrn Vatern Majestät sowohl vor Dero angetretenen 
Regierung, als nachgehends währender derselben ererbete, erkauffte, ertauschte 
oder auff andere Weise acquirirte Fürstenthümer, Graff= und Herrschafften, 
auch einzelne Güter und Revenuen, wie auch alle diejenige, so Wir währender 
Unserer Regierung durch Gottes Gnade und Seegen, etwa auch erwerben, und 
an Uns bringen werden, Nie und zu keiner Zeit, auch unter keinem praetext, 
er habe Nahmen wie er wolle, von Uns, oder Unseren Nachkommen künfftigen 
Königen in Preußen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg verkauffet, 
verschencket, oder auff andere Weise von Unserem Königlichen Hause gäntzlich 
ab= und an ander gebracht werden sollen; Zu dessen so viel mehrerer Ver- 
hütung Wir denn auch bemeldete von Unseres Herrn Vaters Majestät er- 
worbene, auch von Uns ferner zu erwerbende Lande, Leute, Güter und Ein- 
künffte, nichts davon ausgeschlossen, Unserer Cron und Chur auff ewig in- 
corporiret, den unter denselben hiebevor gemachten Unterscheidt von Schatoul- 
ordinairen Cammer-Gütern in totum aufgehoben und diesen neuen Acquisitionen 
die Natur und Eigenschafft rechter Domanial= Cammer= und Taffel-Güter, 
samt der denselben in den Rechten anklebenden Inalienabilität hiemit beygeleget 
haben wollen, solcher gestalt, daß wann dennoch wieder besseres Vermuthen 
und diese Unsere wohlbedächtige Constitution von erwehnten Neu acquirirten 
Landen, Gütern und Einkünfften hiernechst über kurtz oder lang an jemanden, 
es seye unter was für praetext und Vorwand es wolle, etwas verkauffet, ver- 
schencket, zu Lehn gegeben, oder sonst alieniret und dem Hause gäntzlich, und 
in perpetuum entzogen werden würde, solches alles null und nichtig, auch der 
jedesmahlige König in Preußen und Churfürst zu Brandenburg befuegt und 
berechtiget seyn soll, dergleichen Alienationes zu revociren, und auffzuheben, 
auch die dergestalt vereußerte Lande, Güter und Einkünffte wieder an Sich zu 
nehmen, und mit der Cron und Chur zu reuniren ohne daß er schuldig sey, 
deshalb dem Detentori einige Erstattung zu thun. 
Wir wollen auch Unsere in der Regierung habende Nachfolger und 
Successoren ausdrücklich hiermit verbunden haben, über diese Unsere zu des 
Hauses Conservation und Wohlfahrt angesehene Verordnung kräfftig und un- 
berbenchli zu halten, auch nie das geringste, so derselben zuwieder, vorgehen 
zu lassen;
	        
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