VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 579
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713.
Allermaßen denn auch jede und alle zur Administrirung Unserer Finantzien
bestellte Collegia, insonderheit Unser General-Finantz-Directorium, Krafft dieses
absonderlich befehliget werden, sich hiernach gehorsamst und eigentlich zu achten,
alle aus denen von Unseres Herrn Vaters Majestät neu erworbenen, auch von
Uns ferner acquirirten Landen, Gütern, und sonst einkommende Intraden Ein-
künffte und Revenüen ihren Registern, auch über die Domainen= und Cammer
Güter habenden Beschreibungen mit zu inseriren, und was den punct der
Inalienabilität belanget unter diesen neuen acquirirten Einkünfften, und den
alten Domain-Gefällen den geringsten Unterscheid nicht machen zu lassen, auch,
wenn dem etwas zuwieder vorgenommen worden, auch würcklich verhänget
wäre, die jedesmahlige Landes-Herrschafft dieser Unserer ewig währenden
Constitution pflichtmäßig zu erinnern, und daß derselben keines weges contra-
veniret werde, alle behörige Sorge zu tragen;
Uhrkundtlich dessen haben Wir diese Constitution mit Unseren eigenen
hohen Händen unterschrieben und Unser Königliches Pavillon- Siegel daran
hängen lassen.
So gegeben und geschehen zu Berlin, den 13. Augusti 1713.
FWilhelm R.
Ilgen.
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