Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 579 
c. Edikt Königs Friedrich Wilhelm I. vom 13. August 1713. 
Allermaßen denn auch jede und alle zur Administrirung Unserer Finantzien 
bestellte Collegia, insonderheit Unser General-Finantz-Directorium, Krafft dieses 
absonderlich befehliget werden, sich hiernach gehorsamst und eigentlich zu achten, 
alle aus denen von Unseres Herrn Vaters Majestät neu erworbenen, auch von 
Uns ferner acquirirten Landen, Gütern, und sonst einkommende Intraden Ein- 
künffte und Revenüen ihren Registern, auch über die Domainen= und Cammer 
Güter habenden Beschreibungen mit zu inseriren, und was den punct der 
Inalienabilität belanget unter diesen neuen acquirirten Einkünfften, und den 
alten Domain-Gefällen den geringsten Unterscheid nicht machen zu lassen, auch, 
wenn dem etwas zuwieder vorgenommen worden, auch würcklich verhänget 
wäre, die jedesmahlige Landes-Herrschafft dieser Unserer ewig währenden 
Constitution pflichtmäßig zu erinnern, und daß derselben keines weges contra- 
veniret werde, alle behörige Sorge zu tragen; 
Uhrkundtlich dessen haben Wir diese Constitution mit Unseren eigenen 
hohen Händen unterschrieben und Unser Königliches Pavillon- Siegel daran 
hängen lassen. 
So gegeben und geschehen zu Berlin, den 13. Augusti 1713. 
FWilhelm R. 
Ilgen. 
  
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