VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 585
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752.
in Krafft dieses auff das solenneste und bündigste angeloben und ver-
sprechen; Getreulich und ohne Gefehrde. Zu dessen wahrer Urkundt
haben Wir diese eydliche Reversales Eigenhändig unterschrieben, und
mit Unserm beygedrucktem Fürstl. Insiegel bestätiget So geschehen.
Inmaßen dieses gegenwärtige erneuerte Pactum vor einen Legem Prag-
maticam des Königl. Chur und Fürstl. Gesambt-Hauses Brandenburg jederzeit
gelten und geachtet werden, mithin keiner von Unsern Ministris, Räthen und
Dienern dessen klaren und deutlichen Inhalt jemahls in Zweifel ziehen, noch
über desselben Verstandt, Sinn und Deutung einigen Einwurf machen, oder
solches anders, als der Buchstabe desselben mit sich bringet, erklähren, oder
auslegen, sondern ein jeder gegenwärtiges Pactum vor die alleinige Richt-
schnur der Erbfolgs-Ordnung in bemeldtem Unserm Gesambt- Hause ohne auf
dasjenige, so etwa derselben zuwieder in erwehntem Gesambt-Hause, bey ein
oder andern Fällen ehedem vorgegangen seyn mag, die allergeringste Reflexion
zu nehmen, oder daraus einige Observantz zu erfolgern, annehmen und erkennen
soll. Und ob Wir zwar obangezogenen älteren Hauß-Verträgen zu derogiren
keinesweges gemeinet sind, sondern selbige insofern sie sich auff gegenwärtige
Zeiten und Umbstände appliciren lassen, in völliger Krafft und Verbindlichkeit
auffrecht erhalten wissen wollen, So haben Wir nichts desto weniger unter
einander verabredet, ordnen und setzen auch Krafft dieses, mit Gemeinsahmen
Consens, daß in allen denenjenigen Fällen, da etwa über den wahren und
eigentlichen Sinn obiger Verträge einiger Zweiffel entstehen mögte, gegen-
wärtiges Pactum den Streit decidiren, und dessen wörtlichem Inhalt und
Buchstäblicher Verstandt allein zur Richtschnur genommen, und denen älteren
zur Interpretatione authentica dienen solle. Damit nun
8.
Der oberwehnte Endtzweck dieses Pacti Domus völlig erreichet und beständig
beibehalten werden möge, So stipuliren, versprechen und gewähren Wir, die
beyde regierende Marggraffen, einander nicht nur alle aufrichtige Officia, ge-
treue Rathschläge, und beyderseitige redliche Vertheidigung, mithin überhaupt
die engeste vertraute Zusammenhaltung gegen den, oder diejenigen, so Uns,
sambt oder sonders in dem ruhigen Besitz Unserer Lande, Rechte und Prae-
eminentien auff irgend einige Weise stöhren wolten; Sondern es verheißen auch
Wir, der König, Ihnen beyden, und Ihren Fürstlichen Erben und Nachfolgern
in allen billigen Dingen, zu Behaubtung Ihrer Befugnüssen, so offt Sie Uns
hierunter geziemendt requiriren werden, Unsern kräfftigen Beystandt, Schutz
und Schirm, nachdrücklich angedeyhen, und Ihnen nichts entziehen zu lassen,
was zur Ungebühr irgendt woher Ihnen abgedrungen, geschmälert oder be-
nommen werden wollte.
Und Gleichwie
9.
Wir, die beyde regierenden Marggraffen, sothane Königl. Verheißung mit
verpflichtestem Danck annehmen, so verbinden Wir Uns auch hinwiederumb mit
Seyner Königl. May, über alle, sowohl des Königl. Chur= und Fürstlichen
Hauses, als auch des Gesambten Reichs Interesse concernirende Angelegen-
heiten jederzeit vertraulich zu communiciren, Dero Absichten und Vota durch
die Unserigen bestens zu secundiren, und Uns davon, ohne die höchste Noth,
und ehe und bevor Wir Uns mit Deroselben hinlänglich darüber eclairciret