Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

586 VI. Das Königshaus. 1. Die wichtigsten Hausgesetze. 
d. Erneuerung der Pactorum Domus vom 24. Juni, 11./14. Juli 1752. 
haben werden, keinesweges zu trennen, vielweniger in solche Liaisons, so dem 
Königl. Chur Hause und dessen Vortheilen, es sey in Reichs= oder anderen 
Geschäften nachtheilig seyn könnten, auff einige Weise einzutreten, sondern viel- 
mehr desselben Gloire, Wachs-Thume, Nutzen und Auffnehmen, als unsere 
eigene, anzusehen, und nach aller Möglichkeit befordern zu helffen, auch Unsere 
Ministros auf Reichs= und Crayß-Tagen hiernach zu instruiren, und dahin 
anzuweisen, daß Sie mit denen Ministris des Königl. Chur-Hauses in allen 
Stücken de concert gehen, und einen Strang ziehen sollen. 
Ob auch wohl 
10. 
Gegenwertige engere Verbindung die schuldige Beobachtung der Verbindlich- 
keiten, womit Wir des Kaysers May. und dem Reich verwandt sind, keines- 
weges auffhebet, sondern vielmehr voraussetzet, und Wir Uns dererselben Er- 
füllung hierdurch expresse ausbedungen haben wollen, so verstehet sich von 
selbsten, daß, daferne früher oder späthe, Uns, unter dem Schein einer Reichs- 
Pflicht und Obliegenheit, dergleichen Verbindungen oder Demarchen ange- 
sonnen werden wollten, welche zu augenscheinlichem Praejuditz des gesambten 
Königl. Chur-Hauses abzieleten, die Sorge vor die Selbst-Erhaltung allen 
Considerationen, wie spécieux auch selbige virgebildet werden mögten ver- 
treten, und Uns von allen solchen Unternehmungen und Verbindungen zurück- 
halten muß und wird, umb so mehr, als Niemanden mit einiger Raison ange- 
muthet werden kann, in propria Viscera zu Saeviren. 
11. 
Wir, die Marggraffen, haben uns zugleich gegen einander reversiret, nicht 
nur auff dem Fall, da beiderseitige Fränckische Antheile mit einander combiniret 
werden mögten, Unsere Lande und Leuthe in dem geruhigen Genuß und Besitz 
aller Ihrer hergebrachten Rechten und Privilegien, auch zumahlen die darinnen 
eingeführte Evangelische Religion in dem Standt, wie er in anno Decretorio 
1624 gewesen, ohngestöhret zu belassen, und außer derselben keine frembde 
Religion, welche nicht im Teutschen Reich toleriret ist, zu gestatten, hingegen 
aber auch der unbilligen Verfolgung der Irrgläubigen Uns allerdings zu ent- 
äußern, sondern auch, daferne, wieder besseres Verhoffen, die Königl. Chur- 
Linie verlöschete, und derselben Lande an einen von Uns und Unserer Descendente 
gediehen, beyde daselbst im Schwange gehende Protestirende Religionen, in dem 
Stande, worinnen Sie sich dazumahl befinden werden, unverrückt zu belassen, 
und zu mainteniren, und keine von Beyden an Ihren wohlhergebrachten Ge- 
rechtsamen zu kränken. 
Wie dann nicht minder Wir, der König, vor Uns und Unsern Nach- 
folgern an der Crohn und Chur, die bündigste Versicherung hiemit von Uns 
stellen, daß auff jenen unvermutheten betrübten Erlöschungs-Fall der bevden 
Marggräfflichen Linien in Francken, wovon oben im 2. Articul versehen worden, 
Wir, und Unsere Crohn-Folgern, sothane Lande und Leuthe, bey dem unbe- 
hinderten Genuß Ihrer in Geist= und Weltlichen hergebrachten Rechten und 
Privilegien, auff alle Weise belassen, schützen und handthaben werden und wollen. 
12. 
Haben Wir, der König, zu thätiger Bezeugung der auffrichtigen Wohl- 
meinung, vor die Gloire, Ehre und Würde der Uns so genau verwandten 
Beyden Marggräfflichen Linien gut befunden und genehmiget, daß Beyde Re-
	        
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