594 VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 5.
sorten zum Witthum jährlich zu genießen haben soll, und zwar in ein viertel—
jährigen Ratis, jede von Eintausendfünfhundert Thalern in Golde und Sechs—
tausend Thalern in Courant.
Es soll Ihre Königliche Hoheit und Liebden die Prinzessin eine, Ihrem
Range angemessene anständige völlig eingerichtete Wohnung zu Berlin zum
Wittwensitz haben, nemlich es soll dieselbe das Palais, welches der Prinz mit
der Prinzessin bewohnen wird, im Wittwenstande der letzteren fortwährend als
Wittwensitz bewohnen.
Zu diesem Zweck versprechen Wir, der König von Preußen, zu verordnen
und zu verschaffen, daß dieser Wittwensitz mit einem aus des Prinzen N. N.
Nachlaß zu diesem Gebrauch zu widmenden silbernen Service wie auch mit
folgenden aus besagtem Nachlaß zu eben dem Gebrauch zu widmenden Stücken,
als Kupfergeräth, Zinngeräth, Linnen, Betten, Bettzeug, Küchengeräth, einer
anständigen Carosse und sechs Pferden und Pferdegeschirr, auf der Prinzessin
Witthumszeit von Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden zu gebrauchen, ohne
derselben Kosten so versehen und eingerichtet werde, daß, auf den Fall des
Wittwenstandes, die Frau Wittwe solchen Wohnsitz mit Ehren und guter Be-
quemlichkeit bewohnen möge.
Artikel 5.
Wie es in dem Falle gehalten werden soll, wenn die durchlauchtigste
Prinzeßin vor Ihrem Gemahl dem Prinzen ohne Nachkommenschaft
versterben sollte.
Da aller Menschen Leben und Tod in Gottes heiligem Willen stehet,
und man daher billig auf die künftigen Sterbensfälle zu denken hat; so ist
deßhalb Folgendes verglichen und beschlossen worden:
In dem Falle wenn es sich begäbe, daß die Durchlauchtigste Prinzessin
N. N. vor Ihrem Gemahl, dem Prinzen N. N. ohne Hinterlassung von Nach-
kommenschaft aus dieser fürstlichen Ehe mit Tode abginge, es sey nun, daß
niemals Nachkommenschaft aus dieser Ehe gewonnen worden, oder solche zwar
gewonnen worden, aber bei der Prinzeßin Lebtagen mit Tod abgegangen wäre,
so soll alsdann Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden der Prinzeßin Silber-
geschirr, Schmuck, Kleider, und Kleinodien, auch Hausgeräth, was Ihre König-
liche Hoheit in dieser Ehe eingebracht haben, oder von Uns, dem Könige von
Preußen, oder von Uns, dem Prinzen N. N. Ihnen geschenket worden, oder
Ihnen während des Ehestandes von Ihren Anverwandten und sonst zugefallen
und vermacht worden, insoferne nicht Ihre Königliche Hoheit solches unter
Lebendigen oder auf Ihren Todesfall vergeben oder sonst durch letzten Willen
vermacht haben, als welches zu thun Ihnen frey bleibet, Uns, dem regierenden
Fürsten, oder Unsern Erben und Nachfolgern in der Regierung, verab-
folgt werde.
Ferner soll in dem, in diesem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Falle
der Prinz N. N. an Hochgedachter Dero Gemahlin Heyrathsgut der Zwanzig-
tausend Thaler während der ganzen Lebenszeit des hochgedachten Prinzen den
Besitz und Genuß haben und basselbe Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler
erst nach dem Tode des Prinzen, an Uns, den regierenden Fürsten N. N. oder
an Unsere Erben und Nachfolger in der Regierung fallen.