Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

594 VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 5. 
sorten zum Witthum jährlich zu genießen haben soll, und zwar in ein viertel— 
jährigen Ratis, jede von Eintausendfünfhundert Thalern in Golde und Sechs— 
tausend Thalern in Courant. 
Es soll Ihre Königliche Hoheit und Liebden die Prinzessin eine, Ihrem 
Range angemessene anständige völlig eingerichtete Wohnung zu Berlin zum 
Wittwensitz haben, nemlich es soll dieselbe das Palais, welches der Prinz mit 
der Prinzessin bewohnen wird, im Wittwenstande der letzteren fortwährend als 
Wittwensitz bewohnen. 
Zu diesem Zweck versprechen Wir, der König von Preußen, zu verordnen 
und zu verschaffen, daß dieser Wittwensitz mit einem aus des Prinzen N. N. 
Nachlaß zu diesem Gebrauch zu widmenden silbernen Service wie auch mit 
folgenden aus besagtem Nachlaß zu eben dem Gebrauch zu widmenden Stücken, 
als Kupfergeräth, Zinngeräth, Linnen, Betten, Bettzeug, Küchengeräth, einer 
anständigen Carosse und sechs Pferden und Pferdegeschirr, auf der Prinzessin 
Witthumszeit von Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden zu gebrauchen, ohne 
derselben Kosten so versehen und eingerichtet werde, daß, auf den Fall des 
Wittwenstandes, die Frau Wittwe solchen Wohnsitz mit Ehren und guter Be- 
quemlichkeit bewohnen möge. 
Artikel 5. 
Wie es in dem Falle gehalten werden soll, wenn die durchlauchtigste 
Prinzeßin vor Ihrem Gemahl dem Prinzen ohne Nachkommenschaft 
versterben sollte. 
Da aller Menschen Leben und Tod in Gottes heiligem Willen stehet, 
und man daher billig auf die künftigen Sterbensfälle zu denken hat; so ist 
deßhalb Folgendes verglichen und beschlossen worden: 
In dem Falle wenn es sich begäbe, daß die Durchlauchtigste Prinzessin 
N. N. vor Ihrem Gemahl, dem Prinzen N. N. ohne Hinterlassung von Nach- 
kommenschaft aus dieser fürstlichen Ehe mit Tode abginge, es sey nun, daß 
niemals Nachkommenschaft aus dieser Ehe gewonnen worden, oder solche zwar 
gewonnen worden, aber bei der Prinzeßin Lebtagen mit Tod abgegangen wäre, 
so soll alsdann Ihrer Königlichen Hoheit und Liebden der Prinzeßin Silber- 
geschirr, Schmuck, Kleider, und Kleinodien, auch Hausgeräth, was Ihre König- 
liche Hoheit in dieser Ehe eingebracht haben, oder von Uns, dem Könige von 
Preußen, oder von Uns, dem Prinzen N. N. Ihnen geschenket worden, oder 
Ihnen während des Ehestandes von Ihren Anverwandten und sonst zugefallen 
und vermacht worden, insoferne nicht Ihre Königliche Hoheit solches unter 
Lebendigen oder auf Ihren Todesfall vergeben oder sonst durch letzten Willen 
vermacht haben, als welches zu thun Ihnen frey bleibet, Uns, dem regierenden 
Fürsten, oder Unsern Erben und Nachfolgern in der Regierung, verab- 
folgt werde. 
Ferner soll in dem, in diesem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Falle 
der Prinz N. N. an Hochgedachter Dero Gemahlin Heyrathsgut der Zwanzig- 
tausend Thaler während der ganzen Lebenszeit des hochgedachten Prinzen den 
Besitz und Genuß haben und basselbe Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler 
erst nach dem Tode des Prinzen, an Uns, den regierenden Fürsten N. N. oder 
an Unsere Erben und Nachfolger in der Regierung fallen.
	        
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