VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 6, 7. 595
Artikel 6.
Wie es zu halten ist, wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin vor
Ihrem Herrn Ehegemahl, doch mit Hinterlassung von Nachkommen-
schaft versterben sollte.
Wenn von dem Prinzen N. N. und von der Durchlauchtigsten Prinzeßin
N. N. mit einander Leibeserben gewonnen werden, und diese, oder ein Theil
derselben, oder ihre Nachkommenschaft, entweder beyder, der Prinzeßin N. N.
und des Prinzen N. N. oder auch nur der Prinzeßin N. N. Tod erleben; so
soll solches Heyrathsgut zunächst an diese Nachkommenschaft, und, nach deren
Abgang, an die Krone Preußen verfallen und vererbet seyn, also selbst in dem
Falle, wenn die Kinder aus dieser fürstlichen Ehe, über kurz oder lang, ohne
Leibeserben zu gewinnen, versterben, oder wenn überhaupt die Nachkommen-
schaft aus dieser fürstlichen Ehe verstirbt, ohne weitere Posterität zu hinterlassen.
Artikel 7.
Wie es zu halten ist, wenn der Prinz JN. N. mit oder ohne Hinter-
lassung von Nachkommenschaft vor Dero Durchlauchtigster Gemahlin,
der Prinzeßin N. N. mit Tode abgehen sollte.
Wenn nach Gottes Schickung, der Prinz N. N. vor seiner Gemahlin der
Prinzeßin N. N. mit Tode abgehet, mit oder ohne Hinterlassung von Nach-
kommenschaft aus dieser fürstlichen Ehe, und, in letzterem Falle, es möge aus
dieser fürstlichen Ehe keine Nachkommenschaft gewonnen, oder zwar Nachkommen-
schaft gewonnen, aber vor dem Prinzen N. N. verstorben seyn; so soll die
Prinzeßin N. N. vollkommen berechtigt sein, das Ihr verschriebene Witthum
wie auch den Wittwensitz, nach Inhalt des vierten Artikels dieses Ehevertrags,
von dem Zeitpunkte des Ablebens des Prinzen N. N. an, einzunehmen, zu be-
sitzen und zu genießen Ihr Leben lang, jedoch nur so lang, als sie im Wittwen-
stande verbleibet.
Mit Ihrem Tode höret das Witthum von selbst auf, und über die Ver-
änderung des Wittwenstandes ist im achten Artikel dieses Ehevertrages Fest-
setzung getroffen.
Es soll Ihrer Königlichen Hoheit der Durchlauchtigsten Prinzeßin N. N.
in das Witthum folgen Ihr Silbergeschirr, Ihre Kleinodien, Kleider und Ihr
Geschmuck, was Ihrer Königlichen Hoheit von Uns, dem Könige von Preußen,
von Uns, dem Prinzen N. N. und von Andern an Kleinodien, Silbergeschirr,
Baarschaften und sonst geschenket und verehret worden, auch was von aus-
wärtigen Erbfällen Ihr angefallen, nichts ausgenommen, jedoch dergestalt, daß
diejenigen Kleinodien, welche Ihrer Königlichen Hoheit etwan von Uns, dem
König von Preußen, oder von Uns, dem Prinzen N. N. nur zu dem Ge-
brauch verliehen worden, und zu dem respective Kron= oder Hausschmuck
Unseres Königlichen Hauses gehören, mithin, nach dessen Verfassung, von
demselben nicht alieniret werden können, hocherwähnter Prinzeßin, Königlichen
Hoheit nur allein und auf Lebens lang zu Ihrer Zierde und zu Ihrem
Gebrauche gelassen werden, nach Ihrem, Gott gebe, lange entfernten Tode
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