46
ist;
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 2.
zudem besagt sie Nichts über die Frage, wann in dem — nen erworbenen —
Gebietstheile die Preußische Verfassung ins Leben treten, und welches Recht und Gesetz
überhaupt in demselben gelten soll. Die hierauf bezügliche, unten mitgetheilte Kabinetsordre
vom 29. März 1837 vermag nicht auszuhelfen, denn sie gilt nur für diejenigen Landes-
theile, welche zur Zeit ihres Erlasses den Preußischen Staat bildeten; außerdem kann
seit Emanation der Verfassungsurkunde über die Veränderung des Rechtszustandes nicht
anders, als durch ausdrücklich hierauf gerichtetes Gesetz entschieden werden.
Kabinetsordre vom 29. März 1837, betreffend die Anwendung
der Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenz-
regulirungen als Gebietstheile der Monarchie anerkannt oder in
Folge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind. (Ges.
Samml. S. 71.)
Auf den beigefügten Bericht der Minister der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten habe ich nach dem Antrage derselben wegen Anwendung der
Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen auf den Grund
abgeschlossener und bestätigter Grenzrezesse als Gebietstheile Meiner Monarchie
anerkannt, oder in Folge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind,
oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende Bestimmungen erlassen:
1. In allen Fällen, in denen die Grenzregulirung nur verdunkelte und ungewisse
Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Gesetze, Verordnungen und Vor-
schriften, die in demjenigen Gerichtsbezirke gelten, dem die bisher streitigen
Gebietstheile definitiv überwiesen sind, auch in diese letztern durch die ursprüng-
liche Publikation für eingeführt zu achten.
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietstheilen, welche seit Einführung der
Preußischen Gesetzgebung in die neu= und wiedereroberten Provinzen in Folge
abgeschlossener Grenzregulirungsrezesse an Preußen neu abgetreten worden, die
Preußischen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, insofern sie nicht schon
jetzt auf den Grund besonderer Bestimmungen darin angewendet werden, vom
1. Juli d. J. ab unter Beobachtung der Grundsätze desjenigen Patents in
Kraft treten, wodurch die diesseitige Gesetzgebung in die Provinz, zu welcher
das neu erworbene Gebiet fortan gehört, neu oder wieder eingeführt worden ist.
3. Nach diesen Bestimmungen (1 und 2) soll in allen Fällen verfahren werden, in
welchen künftighin, zu Folge der mit benachbarten Staaten abgeschlossenen
Grenzrezesse, entweder zweifelhafte oder verdunkelte Grenzen festgestellt worden
oder Gebietsabtretungen stattgefunden haben, wobei ich Sie, die Minister der
Justiz und des Innern und der Polizei, ermächtige, in solchen Fällen den
Zeitpunkt, mit welchem die Preußische Gesetzgebung in das neu erworbene Gebiet
eingeführt werden soll, durch ein in die Amtsblätter der betreffenden Provinz
aufzunehmendes Publikandum zu bestimmen.
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung und
durch die Amtsblätter der betreffenden Provinzen bekannt zu machen.
Berlin, den 29. März 1837. Friedrich Wilhelm.
B. Seit Emanation der Verfassungsurkunde sind folgende die Grenzen des Staatsgebietes
verändernde Akte zu verzeichnen:
1.
2.
Gesetz über die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer mit dem Preu—
ßischen Staatsgebiet vom 12. März 1850 (Ges.“Samml. S. 289;
Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend die Uebernahme des maritimen
Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgischen Seeschifffahrt durch
Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistete Abtretung zweier
Gebietstheile am Jadebusen zur Anlegung eines Kriegshafens, vom 20. Juli 1853.
Nebst Nachtrag vom 1. Dezember 1853 (Ges.-Samml. 1854 S. 65);
Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg, betreffend die weitere Entwickelung
der durch den Vertrag vom 20. Juli 1853 begründeten Verhältnisse, vom 16. Fe-
bruar 1864 (Ges.-Samml. 1865 S. 301);
Gesetz, betreffend die veränderte Abgrenzung des Jadegebietes, vom 23. März
1873 (Ges.-Samml. S. 119#:
Gesetz, betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums
Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der Preußi-
schen Monarchiec, vom 20. September 1866 (Ges.-Samml. S. 555);