48 1I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 3.
Preußen abgetretenen Gebietstheile, sowie die Abtretung Preußischer Gebietstheile
an das Königreich Württemberg, vom 27. Februar 1884 (Ges.-Samml. 1885 S. 165);
18. Gesetz, betreffend den Rechtszustand einiger vom Fürstenthum Lippe-Detmold an
Preußen abgetretener Gebietstheile in den Kreisen Herford, Bielefeld und Höxter,
sowie die Abtretung einiger Preußischer Gebietstheile an Lippe-Detmold, vom 9. Mai
1888 (Ges.-Samml. 1889 S. 5);
19. Gesetz, betreffend den Territorialersatz für die Abtretung der Braunschweigischen
Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst und den Rechtszustand der Stadtforst,
vom 3. Mai. 1890 (Ges.-Samml. S. 259;
20. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Mo-
narchie, vom 18. Februar 1891 (Ges.-Samml. S. 111:
21. Gesetz, betreffend den Rechtszustand vom Herzogthum Sachsen-Meiningen an Preußen
abgetretener Gebietstheile im Kreise Weißenfels, sowie die Abtretung Preußischer Ge-
bietstheile an Sachsen-Meiningen, vom 18. Juni 1891 (Ges.-Samml. S. 365);
22. Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Erweiterung des Bremischen Staats-
gebiets nördlich von Bremerhaven, vom 14. März 1892 (Ges.-Samml. S. 251).
C. Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen, die Veränderung bestehender Kreis-
(in Hohenzollern Oberamtsbezirks-,Grenzen, die Bildung neuer und die Zusammenlegung
mehrerer Rreise (Oberamtsbezirke) setzt — abgesehen von der Provinz Posen, für welche
eine Königliche Verordnung genügt — ebenfalls ein desfg. Gesetz voraus, jedoch ziehen
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Provinzial-,
Kreis-, Oberamtsbezirksgrenzen sind, die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach
sich: Provinzialordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875" 22. März 1881 § 4 (Ges.-Samml. 1881
S. 234); Kreisordnung für die Probinzen Ost= und Westpreußen, s* Pommern,
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872“ 19. März 1881 § 3 (Ges.-Samml.
1881 S. 180); Sohtenzollernsche Amts= und Landesordnume vom 2. April 1873 8 2
(Ges. Samml. S. 145); ebenmäßig die Ordnungen für die anderen Provinzen. Siehe
Anmerk. B zu Art. 105.
Auch die Sitze und Bezirke der Amts--, Land= und Oberlandesgerichte können nur
durch Gesetz verändert werden. Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen,
welche zugleich die Grenzen von Amtsgerichtsbezirken bilden, ziehen von selbst die Ver-
änderung der letzteren Grenzen, und werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren
Veränderung der Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichtsbezirke überschritten,
so zieht eine solche Ueberschreitung von selbst die Veränderung der betheiligten Land-
gerichtsbezirke nach sich: Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
vom 24. April 1878 88 21, 37, 47 (Geß-Samml. S. 230).
Zur Aenderung der Regierungsbezirke bedarf es keines Gesetzes.
Titel II.
Von den Rechten der Preußen.
Artiker 3.
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Be-
dingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen
Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
A. Die Aufnahme des Art. 3 in die Verfassungsurkunde ist zu dem Zwecke geschehen, den
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit und der staatsbürgerlichen Rechte gleich-
mäßig unter den Schutz der Verfassung und des Gesetzes zu stellen und dieselben solcher-
gestalt jeder Willkürmaßregel zu entziehen. Die Verfassung selbst enthält über den qu.
rwerb und Verlust keine Bestimmungen. Das von Art. 3 ins Auge gefaßte neue
Gesetz, zu welchem von der Verfassungskommission der Nationalversammlung bereits ein
Entwurf ausgearbeitet worden, kam nicht zu Stande. Somit verblieb es bei dem Gesetz
über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan, sowie
über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31. Dezember 1842 (Ges.-Samml. 1843
S. 15). Bei der Einverleibung der Hohenzollernschen Lande nahm die Staatsregierung
an, daß in der Einführung der Preußischen Verfassung auch die Einführung des für