I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 4. 53
6. der Fürst zu Salm-Salm wegen der Aemter Ahaus und Bocholt und wegen der
Herrschaft Anholt;
der Fürst zu Sayn-Wittgenstein -Berleburg wegen seines (2J6) Antheils an der
Grasschaft Wittgenstein;
8. der Fürst zu Sayn-Wittgenstein -Hohenstein wegen seines (3/8) Antheils an der
Grasschaft Wittgenstein;
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in der Rheinprovinz:
9. der Fürst zu Solm-Braunfels wegen der Aemter Braunfels und Greifenstein;
10. der Fürst zu Solms-Lich und Hohensolms wegen des Amtes Hohensolms;
11. der Fürst zu Wied wegen der Grafschaft Wied mit Ausnahme der Aemter Grenz-
hausen (jetzt Selters) und Runkel und wegen der Aemter Altenwied und Neuerburg;
in der Provinz Sachsen:
12. der Fürst zu Stolberg-Wernigerode wegen der Grafschaft Wernigerode;
13. der Fürst zu Stolberg-Stolberg wegen der Grasschaft Stolberg;
14. der Fürst zu Stolberg-Roßla wegen der Grasschaft Roßla;
in Hohenzollern:
15. der Fürst zu Fürstenberg wegen der Herrschaften Trochtelfingen und Jungnau und
des am linken Donauufer belegenen Theils des Amtes Mößkirch;
16. der Fürst von Thurn und Taxis wegen des Amtes Ostrach;
in der Provinz Hannover:
17. der Herzog von Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg-Meppen;
18. der Fürst zu Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurth wegen der Grasschaft
Bentheim;
im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen:
19. der Fürst zu Isenburg-Birstein wegen der Aemter Birstein und Langenselbold, sowie
des Dorfes Rückingen;
20. der Fürst zu Isenburg-Büdingen-Wächtersbach wegen des Amtes Wätchtersbach;
21. der Graf zu Isenburg-Büdingen-Meerholz wegen des Amtes Meerholz:
22. der Graf zu Solms-Rödelheim wegen des Antheils an dem Dorfe Praunheim;
im ehemaligen Herzogthum Nassau:
23. der Fürst zu Wied wegen seiner Besitzungen in den Aemtern Selters und Runkel;
24. die Gräfin von Neu-Leiningen-Westerburg wegen der Standesherrschaft Grafschaft
Westerburg und Herrschaft Schadeck;
25. der Besitzer — z. Z. Großherzog Peter von Oldenburg — der Standesherrschaft
Schaumburg-Holzappel. "6
Um den hochadeligen Familien in allen Bundesstaaten „einen gleichförmig blei-
benden Rechtszustand zu verschaffen“, bestimmte Art. XIV der Deutschen Bundes-
akte vom 8. Juni 1815:
a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen
Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in
dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie
gehören. — Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben,
insbesondere in Ansehung der Besteuerung;
I) es sollen ihnen in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen
Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum
und dessen ungestörten Genuß herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den
höheren Regierungsrechten gehören,
und benannte zugleich mehrere Vorrechte, welche insbesondere und namentlich unter c be-
griffen seien. Zur näheren Ausführung ergingen die Verordnung, betreffend die Ver-
hältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in den Preußischen Staaten,
vom 21. Juni 1815 (Ges.-Samml. S. 105) und die Instruktion vom 30. Mai 1820,
wegen Ausführung des Ediktes vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals un-
mittelbaren Deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie betreffend (Ges.-Samml.
S. 81). In beiden Erlassen waren den hochadeligen Familien noch über die Bestim-
mungen der Bundesakte hinausgehende Vorrechte verliehen. Außerdem wurden mit den
cinzelnen standesherrlichen Häusern besondere Verträge, namentlich wegen der finanziellen