Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 5 
und § 5 Nr. 1 des Gesetzes, betr. die hersiusgung der Insel Lelgoland mit der 
Preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891 (Ges.-Samml. S. 11). 
Außerdem sind mehrere Vorschriften des Gesetzes nbergegangen in die durch Ver- 
ordnung vom 25. Juni 1867 in den neu erworbenen Landestheilen, mit Ausnahme von 
Meisenheim und Kaulsdorf (Ges.-Samml. S. 933), und durch Gesetz vom 4. Dezember 
1869 in Lauenburg eingeführte Strafprozeßordnung. 
Das Gesetz vom 12. Februar 1850 ist, soweit es solche Maßregeln betrifft, welche 
unmittelbar oder mittelbar die gerichtliche Bestrafung vorbereiten sollen, durch die Ab- 
schnitte 8 und 9 (8§8 94 bis 132) der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 be- 
seitigt, und geltendes Recht sind nur noch seine 986—10, welche sich auf die polizeiliche 
Verwahrung und das Eindringen in eine Wohnung seitens anderer als der Gerichts- 
behörden und Kriminalpolizei beziehen. 
Gegenwärtig ist die kriminelle, die polizeiliche und die exekutive Haftnahme zu 
unterscheiden. 
1. Die kriminelle Haftnahme (Strafprozeßordnung §8 112 bis 132) ist entweder eine 
eigentliche Verhaftung, nämlich auf Grund eines richterlichen Haftbefehls, oder eine 
vorläufige Festnahme. Letztere erfolgt entweder durch die Staatsanwaltschaft, die 
Polizei= und die Sicherheitsbeamten, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls 
vorliegen und Gefahr im Verzuge obwaltet, oder durch Jedermann, Beamten oder 
Nichtbeamten, bei Betreffen oder Verfolgen auf frischer That, wenn der Betroffene 
oder Verfolgte der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festge- 
stellt werden kann. 
2. Nach 8§ 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 (Strafprozeßordnung vom 25. Juni 
1867 § 12% sind die Polizeibehörden und andere Beamte, welchen nach den 
bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, strafbaren Handlungen nachzuforschen, sowie 
die Wachtmannschaften befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, 
wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erheischt, also unabhängig 
von den Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Die polizeilich in Verwahrung 
genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in 
Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, 
um sie der zuständigen Behörde zu überweisen. 
3. Zur Erzwingung des Gehorsams können die Gerichte in einer Reihe von Fällen zur 
Verhaftung schreiten (Gerichtsverfassungsgesetz § 178; Civilprozeßordnung §8 355, 
597, 774, 782; Strafprozeßordnung §§ 69, 95, 215, 229, 364; Konkurs- 
ordnung 8 93). 
Bei den zur Vorbereitung der öffentlichen Strafklage vorgenommenen Amts- 
handlungen an Ort und Stelle ist der dieselben leitende — richterliche, staatsan- 
waltliche, polizeiliche — Beamte befugt, die seine Thätigkeit vorsätzlich störenden 
und sich seinen Anordnungen widersetzenden Personen festnehmen und bis zur Be- 
endigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächsten Tag hinaus, 
festhalten zu lassen (Strafprozeßordnung § 162). 
Die Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwalt, Amtsrichter) ist befugt, Be- 
hufs Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den sich nicht stellenden oder fluchtverdäch- 
tigen Verurtheilten verhaften zu lassen (Strafprozeßordnung § 489). 
Zur Sicherung der Masse kann der Konkursrichter die Haft des Gemein- 
schuldners anordnen (Konkursordnung § 98). 
Endlich die Vesuchn der Verwaltungsbehörden, ihre Verfügungen und An- 
ordnungen im Falle des Ungehorsams durch Zwangsmaßregeln durchzusetzen, ist in 
Preußen weder einheitlich geordnet, noch für sämmtliche Behörden auf besondere 
gesetzliche Ermächtigung gestützt, aber beruht auf dem unbezweifelbaren Gemeinen 
Recht der deutschen Obrigkeit, ihre Entscheidungen und Verfügungen durch die er- 
forderlichen Vollziehungs= und Zwangsmittel in Vollzug zu setzen, von welchem 
Recht die — allerdings durch die neuere Reichsprozeßgesetzgebung dem Richter ab- 
genommene — richterliche Exekution aus rechtskräftigem Urtheil eben nur eine 
unter vielen Anwendungen darstellt. Das Gesetz über die allgemeine Lan- 
desverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-Samml. S. 195) erklärt zunächst in 
§ 6, daß die bisherigen Vorschriften über die Befugnisse der Verwaltungsbehörden 
in Kraft bleiben, soweit es dieselben nicht abändert, und ordnet in dem § 132 die 
Zwangsgewalt mehrerer Beamten, denen in § 134 noch die Oberfischmeister ange- 
reiht werden, in folgender Weise: 
 
	        
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