Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
Ich möchte den Kommentar zur Verfassungsurkunde, obgleich er mit einer einzigen,
übrigens selbstverständlichen, Ausnahme von allen Kritikern gelobt worden, am liebsten ganz
umarbeiten, aber dazu fehlt, von allem Anderen abgesehen, mir die Zeit. Völlig umgearbeitet
ist daher nur die Stammtafel, und ich habe mich damit begnügen müssen, im Folgenden
mehrere Nachträge und Zusätze zu geben.
Ich bin wiederholt, mündlich wie schriftlich, nach meinem politischen Standpunkt gefragt
worden. Mir ist dies ein Beweis, daß mein Bestreben, als Jurist, unparteiisch und ohne
Vorurtheil zu schreiben und nur der lauteren Wahrheit nachzugehen, nicht vergebens gewesen
ist. Daran würde auch eine völlige Umarbeitung nichts ändern. Gleichwohl bin ich jener
Neugier insoweit entgegengekommen, daß ich auf die Rückseite des Titels die Aussprüche
zweier, wenn auch grundverschiedener, doch auf ihrem Wissensgebiete epochemachender Männer
als Motto gesetzt habe.
Altona, März 1898. E. S.
Seite 9 Zeile 10 v. o. fehlen hinter „Konstitution“ die Worte:
Anschluß an „die allgemeine Verfassung, die Wir unseren gesammten Staaten ge-
währen werden“.
Ebenda Zeile 13 v. o. statt „1. Mai“ lies: „30. April“.
Seite 11 oben. Die eigenen Worte des Königs lauten:
„Nicht jede Zeit ist die rechte, eine Veränderung in die Staatsverfassung einzuführen.
Wer den Landesherrn, der diese Zusicherung aus ganz freier Entschließung gab, daran
erinnert, zweifelt freventlich an der Unverbrüchlichkeit seiner Zusage Ich werde
bestimmen, wann die Zusage einer landständischen Verfassung in Erfüllung gehen soll,
und Mich durch unzeitige Vorstellungen im richtigen Fortschreiten zu diesem Ziele nicht
übereilen lassen. Der Unterthanen ist es, im Vertrauen auf Meine freie Ent-
schließung, die jene Zusicherung gab und den betreffenden Artikel der Bundesakte ver-
anlaßte, den Zeitpunkt abzuwarten, den ich, von der Uebersicht des Ganzen geleitet, zu
ihrer Erfüllung geeignet finden werde“.
Seite 15 Zeile 6 v. o. statt „Valenzia“ lies „Valangin“.
Seite 16 oben. Hier dürfte folgendes anzumerken sein:
Es ist mehrfach zur Sprache gekommen, ob die Provinziallandtags-Abschiede gemäß
der den Provinzialständen beigelegten Autonomie und der landesherrlichen Bestätigung
als gültige Provinzialordnungen die Kraft eines Gesetzes hätten Dies ist zu verneinen.