Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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die eigentlichen Hoheitsrechte auf der Elbe, die Landeshoheit an 
Inseln und Werdern, die Fischerei und andere Gerechtsame den 
Uferstaaten verblieben, ein eigentümliches Recht Hamburgs 
an der Elbe, das zunächst zwar nur das privilegium odiosum 
gewährte, die „freie Elbe“ schiffbar zu erhalten, dann aber der 
Stadt auch eine gewichtige Stimme bei Abschluss der Elbschiff- 
fahrtsakte (1821) und der Additionalakte (1844) verlieh und das 
heute noch in der Unterhaltung der Elbleuchtfeuer und Schiff- 
fahrtszeichen, in dem Hamburgischen Lotsenwesen, im Strombau 
zum Ausdruck kommt. 
Das Staatsgebiet war ursprünglich in die Stadt mit den 3. Einteilung. 
Herren und das Land mit den Unterthanen eingeteilt. Erstere 
umfasste vier, nach Zutritt von St. Michaelis (1685) fünf Kirch- 
spiele. Das letztere war — abgesehen von dem durch einen 
Ratmann als Amtmann verwalteten Ritzebüttel und dem alternierend 
vergebenen beiderstädtischen Amt und Städtchen Bergedorf — 
in sieben Verwaltungsbezirke zerlegt, die einzelnen Ratsgliedern 
unterstanden. Das waren die Gebiete der Patrone vom Kloster 
St. Johannis, vom Hospital St. Georg, vom Hospital zum 
Heiligen Geist, der Landherren von Hamm und Horn, vom 
Hamburger Berge, von Bill- und Ochsenwerder, und das der 
Waldherren. Jene drei geistlichen Stifter waren auch nach 
der Reformation geradezu Staaten im Staate geblieben. Mit 
dieser mittelalterlichen Einteilung des Landgebietes räumte das 
Gesetz vom 18. 6. 1829 auf. Die geistlichen Anstalten wurden 
als Verwaltungseinheiten beseitigt und blieben nur als milde 
Stiftungen. Das ganze vorgenannte Gebiet zerfiel von nun ab 
in die Patronage der Vorstädte und die Landherrenschaft 
der Marschlande und der Geestlande. 1885 erhielten die 
Marschlande in Anlehnung an alte bestehende Verbände, die 
Geestlande durch Einrichtung der Vogteien untere Verwaltungs- 
bezirke, 
Ein allseitiges Novum wurde durch die Verfassung vom 
28.9. 1860 geschaffen. Diese bestimmte Artikel 114, dass die 
Stadt Hamburg und St. Georg eine Gemeinde bilden sollten, be- 
hielt sich für St. Pauli Bestimmungen vor und verwies das ge- 
Samte Landgebiet bis zum Erlass eines neuen Gesetzes an die 
bisherige Verwaltung. 
Das erste der in Aussicht gestellten Gesetze erging am
	        
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