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die eigentlichen Hoheitsrechte auf der Elbe, die Landeshoheit an
Inseln und Werdern, die Fischerei und andere Gerechtsame den
Uferstaaten verblieben, ein eigentümliches Recht Hamburgs
an der Elbe, das zunächst zwar nur das privilegium odiosum
gewährte, die „freie Elbe“ schiffbar zu erhalten, dann aber der
Stadt auch eine gewichtige Stimme bei Abschluss der Elbschiff-
fahrtsakte (1821) und der Additionalakte (1844) verlieh und das
heute noch in der Unterhaltung der Elbleuchtfeuer und Schiff-
fahrtszeichen, in dem Hamburgischen Lotsenwesen, im Strombau
zum Ausdruck kommt.
Das Staatsgebiet war ursprünglich in die Stadt mit den 3. Einteilung.
Herren und das Land mit den Unterthanen eingeteilt. Erstere
umfasste vier, nach Zutritt von St. Michaelis (1685) fünf Kirch-
spiele. Das letztere war — abgesehen von dem durch einen
Ratmann als Amtmann verwalteten Ritzebüttel und dem alternierend
vergebenen beiderstädtischen Amt und Städtchen Bergedorf —
in sieben Verwaltungsbezirke zerlegt, die einzelnen Ratsgliedern
unterstanden. Das waren die Gebiete der Patrone vom Kloster
St. Johannis, vom Hospital St. Georg, vom Hospital zum
Heiligen Geist, der Landherren von Hamm und Horn, vom
Hamburger Berge, von Bill- und Ochsenwerder, und das der
Waldherren. Jene drei geistlichen Stifter waren auch nach
der Reformation geradezu Staaten im Staate geblieben. Mit
dieser mittelalterlichen Einteilung des Landgebietes räumte das
Gesetz vom 18. 6. 1829 auf. Die geistlichen Anstalten wurden
als Verwaltungseinheiten beseitigt und blieben nur als milde
Stiftungen. Das ganze vorgenannte Gebiet zerfiel von nun ab
in die Patronage der Vorstädte und die Landherrenschaft
der Marschlande und der Geestlande. 1885 erhielten die
Marschlande in Anlehnung an alte bestehende Verbände, die
Geestlande durch Einrichtung der Vogteien untere Verwaltungs-
bezirke,
Ein allseitiges Novum wurde durch die Verfassung vom
28.9. 1860 geschaffen. Diese bestimmte Artikel 114, dass die
Stadt Hamburg und St. Georg eine Gemeinde bilden sollten, be-
hielt sich für St. Pauli Bestimmungen vor und verwies das ge-
Samte Landgebiet bis zum Erlass eines neuen Gesetzes an die
bisherige Verwaltung.
Das erste der in Aussicht gestellten Gesetze erging am