Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bom Erbschaftskause. 711 
5. 463. Es steht denselben frei, sich ihrer Befriedigung halber an den Käufer 
der Erbschaft, oder an den Erben selbst zu halten 21). 
8. 164. Auch wenn sie sich zuerst an den Käufer halten, können sie dennoch von 
diesem auf den Verkäufer, als Erben, wieder zurückgehen. 
§. 465. Doch müssen sie, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch machen wol- 
len, sich dieselbe sogleich, wenn sie den Käufer in Anspruch nehmen 7), ausdrücklich 
vorbehalten, und diesen Vorbehalt dem Verkäufer gerichtlich bekannt machen lassen. 
§. 166. Halten sich die Gläubiger und Legatarien an den Verkäufer der Erb- 
schaft, so ist der Käufer denselben in alle Wege zu vertreten schuldig. 
8. 467. Wegen der Aufforderung des Kaufers zu solcher Vertretung gilt alles 
das, was bei der Lehre von Gewährsleistungen dem Käufer, welcher von dem Ver- 
käufer eine solche Venretung fordern will, vorgeschrieben ist. (§F. 113 sag.) 
8. 468. Personliche Leistungen, die nicht nach Gelde geschätzt werden können, ist 
der Käufer weder zu übernehmen, noch dem Verkäufer Vergütung dafür 77) zu leisten 
verbunden. 
8. 169. Ist der Erbe durch verzögerte Zahlung, von Seiten des Käufers, in 
Schaden gesetzt worden, so muß ihn letzterer entschädigen 7°2°). 
21) Der Käuser wird nicht persönlicher Schuldner der Gläubiger; er haftet nur als Besitzer der 
Erbschaft, denn Aktw-- wie Passivschulden gehen als obligationes rei mit dem Inbegriffe über. Da- 
her ist das, was hiusichts des bene#c#ii inventaril der Verläufer vor dem Verkause etwa gethan oder 
unterlassen häte, nicht präjudizirlich. Hätte der Verkäuser die Erbschaft selbst ohne Vorbehalt der 
Rechtswohlthat angetreten, so würde er dadurch den Käufer nicht zum persönlichen Schuldner der Gläu- 
biger machen. Selbst das in dem Kaufkontrakte gegebene Versprechen des Käufers, für die Schulden 
persönlich zu haften, würde nur dem Verkäufer gegenüber eine Verbindlichkeit begründen. Anderer- 
seits kommt dem Erbschaftsläufer die Benefizial = Erbeseigenschaft des Verkäufers nicht zu Statten, 
wenn er selbst nicht die Gläubiger aus der Erbschaft in der gesetzmäßigen Ordnung befriedigt. Dies 
ist für ihn der einzige Verpflichtungsgrund. Deshalb bedarf er des benelleii inventarül nicht, solglich 
schadet ihm die Versanmung der Frist zur Emreichung eines Inventariums nicht, ihm kommt der 
Nachweis über den Inhalt der Erbschaft zu allen Zeiten zu Statten. Nur eine die Beweisführung 
angehende Frage würde es sein: ob ein Erbschaftsverzeichniß, welches erst nach Verlauf einer langen 
Zeit, wo von der Erbschaft vielleicht nichts mehr vorhanden, aufgemacht würde, dem in Auspruch ge 
nommenen Käufer bei dem Einwande der Unzulänglichkeit der Erbschaft von Nutzen sein könnte. Ein 
solches dloß aus dem Gedächtnisse aufgesetztes Verzeichniß hat keine Beweiskraft. Hört der Käufer 
auf, Besiger der Erdschaft zu sein, indem er fie als Ganzes ohne Verminderung weiter verkauft, so 
läht sich gegen ihn keine Klage eines Erbschafregläubigers, zu dem er nicht besonders in ein persön- 
liches Verhaltniß Ermncten ist, begründen. 
(4. A.) Die Erbschaftsgläubiger können zwar allerdings gegen den Erbschaftskäufer klagen, aber 
nur aus dem ursprünglichen Sqhlihverhalmise- auch weun sie bereits gegen den Erben klagdar ge- 
worden sind. Ader sie können das gegen den Erben, nach bereits geschehenem Verkaufe der Erbschaft, 
ausgewirkte Judilat nicht unbedingt gegen den Erbschaftskäuser zur Vollstreckung bringen, also gegen 
diesen auch nicht die Judikatklage Et en, wenn er zu dem Vorprozesse nicht als Partei zugezogen 
worden ist. Erk. des Obertr. vom 16. Dez. 1861 (Entsch. Bd. XLVII. S. 360). Dies bezieht sich 
nicht auf die vor dem Verkaufe rechtskräftig festgestellten Ansprüche der Erbschaftsgläudiger. 
22) Also in der Aug oder bei Einreichung derselben. Die Prozeßschrist, worin der Vorbehalt 
emacht wird, muß dem Verkläufer insinuin werden, gleich einer Litisdenunziarion und zu demselben 
wecke. 
Die Satzung über die Haftung des Erbschaftskäufers, den Gläubigern gegenüber, ist neu und 
veranlaßt durch eine Nooh von Klein über das, was Voet in seinem Kommentar L. XVIII. Tu. 4, 
. 6 von dem Gerichtsgebrauche in seinem Lande minheilt (Gesetzrevis. Peos. XVI,, S. 59) und von 
Klein für eine gemeinrechtliche Gerichtspraxis gehalten worden ist. 
23) Nämlich für die persönliche Leistung selbst. Kommen dabei nach Geld zu berechnende Kosten 
und Auslagen vor, so kann der Verkäufer dafür vom Käufer Ersatz fordern. So legt man diese erst 
bei der Revision der Erinnerungen eingeschobene Stelle aus, wogegen sich nichts einwenden läßt. Denn 
Suarez wollie nur das, was keiner Schähung nach Gelde fähig ist, dem Berkäufer zur Last lassen, 
vinlal aliter conventum.“ (Ges.-Rev. a. a. O. S. 60.) 
23°) (1. A.) 3. B. wenn der Erbe von einem nicht befriedigten Gläubiger belangt und mit Exe- 
kution versolgt wird. Die Kosten muß ihm der säumige Käuser gewiß erstanen; aber ein Schade 
möchte sich doch schwer nachweisen lassen. Denn felbst im Falle einer Auspfändung und Bersteigerung 
 
	        
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