1I. Individuell
geregelte.
III. Aus der Ter-
ritorialhoheit.
Steuerpflicht.
pflicht die Delikte der Aufreizung zum Ungehorsam und des
Widerstandes gegen die Staatsgewalt (8$ 110 ff. Str.-G.-B.).
Der Kreis der individuell geregelten Pflichten lässt
sich auf zwei Gedanken zurückführen, auf den der dem Staate
gebührenden Territorialhoheit und auf den des sittlichen
Verhältnisses eines Individuums zum Staat. Sie unterscheiden
sich charakteristisch. Die erste Gruppe erfasst allerdings absolut
alle ohne Unterschied des Greschlechtes und des Alters, physische
und juristische Personen, die irgendwie in die Machtsphäre des
Staates hineinragen. Aber innerhalb dieses Kreises vermag sie
nur beschränkt zu wirken, nämlich in der Richtung auf das er-
zwingbare körperliche Verhalten und auf die geldwerten (rüter.
Was aber als eine staatssittliche Pflicht erscheint, das ist insofern
nur von relativem Umfang, weil durch sie in der Regel nur die
volljährigen verfügungsfähigen Männer, die Staatsbürger, ge-
troffen werden; getroffen werden sie dann aber auch schlechthin,
nicht nur wo Vermögen und körperliches Verhalten eine Treff-
fläche bieten, sondern auch da, wo die Moral und das sittliche
Empfinden dies thun.
Aus der Territorialhoheit fliessen die Steuer-, die
Justiz-, die Polizeipflicht.
An Steuern kannte Hamburg von Alters her den Schoss,
eine allgemeine Vermögenssteuer, auf Grund der Selbstein-
schätzung bezahlt, nach dem Zahltage Lucienschoss genannt.
Der Rezess von 1410 normiert schon die Abgabe, nach dem von
1458 war sie lange Zeit fünf Schilling weniger drei Pfennig von
hundert Mark, später waren es vier Schilling. Daneben ent-
wickelten sich ein Grabengeld, dann eine Entfestigungssteuer, in
der Franzosenzeit eine Grundsteuer. Heute hat man in Ham-
burg drei allgemeine Steuern: Die Einkommen-, die Grund-, die
Hundesteuer. Die Immobilien-, Erbschafts-, Löschabgabe, die
Tonnengelder, die Deklarationsabgabe und andere können nicht
hierher gezählt werden, weil sie einem Entgelt für eine besondere
Leistung des Staates, sei es durch seinen Beamtenapparat, sei es
durch seine Einrichtungen, darstellen.
Grundsteuer (Gesetz vom 4.7. 1881) und Hundesteuer (Ge-
setz vom 9.7. 1894) treffen alle im Staatsgebiet belegenen Grund-
stücke bezw. sind ihr unterworfen, alle in diesem Bereich ge-
haltenen Hunde. Die Einkommensteuer nach dem Gesetz vom
22.2.1895 unterscheidet allerdings. Einkommensteuerpflichtig