Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

1I. Individuell 
geregelte. 
III. Aus der Ter- 
ritorialhoheit. 
Steuerpflicht. 
pflicht die Delikte der Aufreizung zum Ungehorsam und des 
Widerstandes gegen die Staatsgewalt (8$ 110 ff. Str.-G.-B.). 
Der Kreis der individuell geregelten Pflichten lässt 
sich auf zwei Gedanken zurückführen, auf den der dem Staate 
gebührenden Territorialhoheit und auf den des sittlichen 
Verhältnisses eines Individuums zum Staat. Sie unterscheiden 
sich charakteristisch. Die erste Gruppe erfasst allerdings absolut 
alle ohne Unterschied des Greschlechtes und des Alters, physische 
und juristische Personen, die irgendwie in die Machtsphäre des 
Staates hineinragen. Aber innerhalb dieses Kreises vermag sie 
nur beschränkt zu wirken, nämlich in der Richtung auf das er- 
zwingbare körperliche Verhalten und auf die geldwerten (rüter. 
Was aber als eine staatssittliche Pflicht erscheint, das ist insofern 
nur von relativem Umfang, weil durch sie in der Regel nur die 
volljährigen verfügungsfähigen Männer, die Staatsbürger, ge- 
troffen werden; getroffen werden sie dann aber auch schlechthin, 
nicht nur wo Vermögen und körperliches Verhalten eine Treff- 
fläche bieten, sondern auch da, wo die Moral und das sittliche 
Empfinden dies thun. 
Aus der Territorialhoheit fliessen die Steuer-, die 
Justiz-, die Polizeipflicht. 
An Steuern kannte Hamburg von Alters her den Schoss, 
eine allgemeine Vermögenssteuer, auf Grund der Selbstein- 
schätzung bezahlt, nach dem Zahltage Lucienschoss genannt. 
Der Rezess von 1410 normiert schon die Abgabe, nach dem von 
1458 war sie lange Zeit fünf Schilling weniger drei Pfennig von 
hundert Mark, später waren es vier Schilling. Daneben ent- 
wickelten sich ein Grabengeld, dann eine Entfestigungssteuer, in 
der Franzosenzeit eine Grundsteuer. Heute hat man in Ham- 
burg drei allgemeine Steuern: Die Einkommen-, die Grund-, die 
Hundesteuer. Die Immobilien-, Erbschafts-, Löschabgabe, die 
Tonnengelder, die Deklarationsabgabe und andere können nicht 
hierher gezählt werden, weil sie einem Entgelt für eine besondere 
Leistung des Staates, sei es durch seinen Beamtenapparat, sei es 
durch seine Einrichtungen, darstellen. 
Grundsteuer (Gesetz vom 4.7. 1881) und Hundesteuer (Ge- 
setz vom 9.7. 1894) treffen alle im Staatsgebiet belegenen Grund- 
stücke bezw. sind ihr unterworfen, alle in diesem Bereich ge- 
haltenen Hunde. Die Einkommensteuer nach dem Gesetz vom 
22.2.1895 unterscheidet allerdings. Einkommensteuerpflichtig
	        
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