Full text: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

268 VII. Eisenbahnwesen. [Art. 41. 
Artikel 1 Absatz II des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 
läßt nämlich auch die älteren Zollvereinigungsverträge von 1833 ab bis 1865 
in Kraft, soweit sie durch die folgenden Artikel — und, wie jetzt beizufügen 
ist, durch die Reichsverfassung und das sonstige Reichsrecht — nicht ab- 
geändert sind. Gleichzeitig dehnt Ziffer 1 des Schlußprotokolls diesen Vor- 
behalt „auf diejenigen Bestimmungen und Abreden“ aus, „welche in den zu 
jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen und Abreden enthalten sind, sowie 
überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge der- 
selben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Ver- 
einbarungen.“ 
Es wäre also dieser ganze umfängliche Stoff nach der Richtung hin zu 
prüfen, in wieweit er durch den Zollvereinigungsvertrag und das Reichsrecht 
beseitigt ist, in wieweit nicht. Die noch geltenden Bestimmungen sind weder 
zahlreich noch bedeutend, ja es ist sogar wahrscheinlich, daß sich hierüber 
niemals Anstände ergeben werden. Diese Erwägung war es nach Delbrück's 
Erklärung, welche die verbündeten Regierungen davon Abstand nehmen ließ, 
eine Ausscheidung zu bewerkstelligen und Streitfragen anzuregen, die nur 
durch ihre Anregung zu Streitfragen würden. Auch ich kann daher von dieser 
unfruchtbaren Arbeit absehen. 
VII. Eisenbahuwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet 
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der 
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet 
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reiches angelegt oder an 
Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expro- 
priationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Concurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener 
Rechte, für das ganze Reich hiedurch aufgehoben. Ein solches Wider- 
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Concessionen nicht 
weiter verliehen werden. 
I. Ueber das Verhältniß zwischen den Bestimmungen des VII. Ab- 
schnittes und Artikel 4 Ziffer 8 vgl. die Anmerkungen zu letzterem, oben 
S. 88 f. Daselbst habe ich auch die Bedeutung des Wortes „gemeinsam“