268 VII. Eisenbahnwesen. [Art. 41.
Artikel 1 Absatz II des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867
läßt nämlich auch die älteren Zollvereinigungsverträge von 1833 ab bis 1865
in Kraft, soweit sie durch die folgenden Artikel — und, wie jetzt beizufügen
ist, durch die Reichsverfassung und das sonstige Reichsrecht — nicht ab-
geändert sind. Gleichzeitig dehnt Ziffer 1 des Schlußprotokolls diesen Vor-
behalt „auf diejenigen Bestimmungen und Abreden“ aus, „welche in den zu
jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen und Abreden enthalten sind, sowie
überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge der-
selben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Ver-
einbarungen.“
Es wäre also dieser ganze umfängliche Stoff nach der Richtung hin zu
prüfen, in wieweit er durch den Zollvereinigungsvertrag und das Reichsrecht
beseitigt ist, in wieweit nicht. Die noch geltenden Bestimmungen sind weder
zahlreich noch bedeutend, ja es ist sogar wahrscheinlich, daß sich hierüber
niemals Anstände ergeben werden. Diese Erwägung war es nach Delbrück's
Erklärung, welche die verbündeten Regierungen davon Abstand nehmen ließ,
eine Ausscheidung zu bewerkstelligen und Streitfragen anzuregen, die nur
durch ihre Anregung zu Streitfragen würden. Auch ich kann daher von dieser
unfruchtbaren Arbeit absehen.
VII. Eisenbahuwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reiches angelegt oder an
Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expro-
priationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder
Concurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener
Rechte, für das ganze Reich hiedurch aufgehoben. Ein solches Wider-
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Concessionen nicht
weiter verliehen werden.
I. Ueber das Verhältniß zwischen den Bestimmungen des VII. Ab-
schnittes und Artikel 4 Ziffer 8 vgl. die Anmerkungen zu letzterem, oben
S. 88 f. Daselbst habe ich auch die Bedeutung des Wortes „gemeinsam“