Art. 48.) VIII. Post= und Telegraphenwesen. 288
„Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:
1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten;
2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu
bewirken;
3) ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisen-
bahnen dienliches Material herzugeben.“
Für die Leistungen unter Ziffer 2 und 3 wird Vergütung „nach Maßgabe
eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden
allgemeinen Tarifs“ geleistet, für die Leistungen unter Ziffer 1 nicht
(58 29, 30).
*l# 31 bestimmt sodann weiter: „Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf
dem Kriegsschauplatze selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der
Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebs
den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militär-
behörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Aus-
führung zu bringen.“
Dazu Kriegstransportordnung vom 26. Januar 1887 (R.G.Bl. S. 9)
nebst Nachträgen, in gleicher Form wie die Friedenstransportordnung erlassen;
auch für Bayern giltig.
Militärtarif für Eisenbahnen vom 28. Januar 1887 (R.G.Bl. S. 97),
zu beiden Gesetzen gehörig.
Vgl. zum Ganzen meine Abhandlung: Das Kriegswesen des Deutschen
Reichs, Annalen des Deutschen Reichs 1874 S. 1061 ff. (Kriegsleistungen),
1875 S. 1097 (Friedensleistungen), P. Laband II S. 749 ff. (Friedens-
leistungen), S. 771 ff. (Kriegsleistungen).
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten ein-
gerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der norddeutschen Post= und Telegraphen-
verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest-
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
I. Zu Absatz I vgl. Artikel 52, wonach Artikel 48 Absatz 1 zu er-
gänzen ist. Elsaß-Lothringen ist dem deutschen Postgebiete seit 1. Januar
1872 einverleibt. (Verordnung vom 14. October 1871, R.G. Bl. S. 443.)