10 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Erster Theil.
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Strafen.
g. 13.
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
S. 14.
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzebn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Jahr.
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
§. 15.
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Straf-
anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt,
insbesondere g öffentlichen oder von einer Staatsbehörde be-
auffichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Be-
schäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
§. 16.
Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr
Mindestbetrag Ein Tag.
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer
Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen
angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind
sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15) ist nur
mit ihrer Zustimmung zulässig.
Abs. 1. Vergl. §§. 57 v 1 und 3, 74 (Gesammtstrafe).
§. 17.
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.