100 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimm-
ten Mißbrauchs derselben begangen ist.
Zu 85. 339—341 vergl. §. 358. — Vergl. auch §§. 114, 240, 343, 358.
§. 340.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seirs Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder
auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein.
Körperverletzung: 88. 223 ff.
8. 341.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt
u sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und
estnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen
läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert,
wird nach Vorschrift des §. 239, jedoch mindestens mit Ge-
fängniß von drei Monaten bestraft.
§. 342.
Ein Beamter, der in der Ausübung oder in Veranlassun
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123
begeht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
§. 343.
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangs-
mittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder
Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft.
8. 344.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer
Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Er5 nung oder
Fortsetzung einer Untersuchung beantragt oder beschließt, wird
mit Zuchous bestraft.