Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 29. Abschnitt. Nebertretungen (. 360). 105 
oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, 
auf Zeit oder nur vorlausig angestellte Personen, ohne Unter- 
schied, ob sie einen. Diensteid geleistet haben oder nicht, in- 
gleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. 
Uebertretungen. 
§. 360. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: Z 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder 
einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder 
wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen 
oder Schießbedarf aufsammelt; 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- 
oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer 
als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von 
seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde 
Anzeige erstattet zu haben; 
4) wer *. chriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, 
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Metall= oder Papiergeld, oder von sol- 
chen Papieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleich 
geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, 
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post= oder Tele- 
graphenwerthzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder 
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen 
Anderen als die Behörde verabfolgt; 
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck 
der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den 
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen 
oder Bes ceini#ingen unternimmt, oder Abdrücke an einen 
Anderen als die Behörde verabfollt 
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, nkündigungen oder 
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form 
oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papier-
	        
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