2. Theil. 29. Abschnitt. Nebertretungen (. 360). 105
oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit,
auf Zeit oder nur vorlausig angestellte Personen, ohne Unter-
schied, ob sie einen. Diensteid geleistet haben oder nicht, in-
gleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte.
Neunundzwanzigster Abschnitt.
Uebertretungen.
§. 360.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft: Z
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder
einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder
wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen
oder Schießbedarf aufsammelt;
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land-
oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer
als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von
seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde
Anzeige erstattet zu haben;
4) wer *. chriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metall= oder Papiergeld, oder von sol-
chen Papieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleich
geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post= oder Tele-
graphenwerthzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen
Anderen als die Behörde verabfolgt;
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck
der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten
oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen
oder Bes ceini#ingen unternimmt, oder Abdrücke an einen
Anderen als die Behörde verabfollt
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, nkündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form
oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papier-