Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

106 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
gelde nach 8. 149 gleich geachteten Papieren ähnlich si 
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, alo 
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen 
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt. 
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappeng 
oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landes- 
wappen gebraucht; 
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein 
Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt 
oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, in- 
gleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens 
einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmi- 
gung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe= oder Witt- 
wenkassen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen 
Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt 
sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen 
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte Lewisser e- 
dingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder 
Rente zu leisten; 
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth 
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe 
aufgefordert, keine Folse leistet, obgleich er der Aufforde- 
rung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte; 
11) wer ungebührlicherweis ruhestörenden Lärm erregt oder 
wer groben Unfug verübt; . 
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus- 
übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anord- 
nungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landes- 
geses oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten 
Zinsfuß überschreitet) 
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere 
boshaft quält oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, 
einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Ver- 
sammlungsorte Glücksspiele hält. 
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann 
neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von 
*) Vergl. Anmerk. zu §. 302u.
	        
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