106 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
gelde nach 8. 149 gleich geachteten Papieren ähnlich si
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, alo
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt.
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappeng
oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landes-
wappen gebraucht;
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein
Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt
oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, in-
gleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens
einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmi-
gung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe= oder Witt-
wenkassen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen
Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt
sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte Lewisser e-
dingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder
Rente zu leisten;
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folse leistet, obgleich er der Aufforde-
rung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte;
11) wer ungebührlicherweis ruhestörenden Lärm erregt oder
wer groben Unfug verübt; .
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus-
übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anord-
nungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landes-
geses oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten
Zinsfuß überschreitet)
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere
boshaft quält oder roh mißhandelt;
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Ver-
sammlungsorte Glücksspiele hält.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann
neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von
*) Vergl. Anmerk. zu §. 302u.