Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen (s. 868, 364). 109 
Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, weun der Verur- 
theilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung 
mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der- 
selbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt ha. 
Dnurch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde 
die Befugniß, die verurtheilte Person bis zu zwei Jahren 
entweder in ein Arbeitshaus untessibringen oder zu gemein- 
nützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 6 
kann die Landespolizeibehörde die verurtheilte Person statt in 
ein Arbeitshaus in eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt 
oder in ein Alyl unterbringen; die Unterbringung in ein Ar- 
beitshaus ist unzulässig, falls die verurtheilte Person zur Zeit 
der Verurtheilung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll- 
endet hat. 
gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die 
Landespolizeibehörde erkannt, so kann neben oder an Stelle der 
Unterbringung Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten. 
Absatz 3 u. 4. Vergl. 5. 181 a A. 3. 
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines 
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines 
Anderen zu täuschen, Pässe, Militarabschiede, Wanderbücher 
oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher 
oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende 
Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch an- 
fertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen 
oder Gülülcchten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben 
Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Ur- 
kunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, 
oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen 
zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
Ueber Arbeitsbücher vergt G. O. 88. 107 - 112, 114, 128 8. 1, 
146 Z. 3, 150 Z. 2. — Vergl. 88. 267, 270. 
§. 364. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird be- 
straft, wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier 
nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf ge-
	        
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