. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen (s. 868, 364). 109
Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, weun der Verur-
theilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung
mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der-
selbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt ha.
Dnurch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde
die Befugniß, die verurtheilte Person bis zu zwei Jahren
entweder in ein Arbeitshaus untessibringen oder zu gemein-
nützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 6
kann die Landespolizeibehörde die verurtheilte Person statt in
ein Arbeitshaus in eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt
oder in ein Alyl unterbringen; die Unterbringung in ein Ar-
beitshaus ist unzulässig, falls die verurtheilte Person zur Zeit
der Verurtheilung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat.
gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die
Landespolizeibehörde erkannt, so kann neben oder an Stelle der
Unterbringung Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten.
Absatz 3 u. 4. Vergl. 5. 181 a A. 3.
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines
Anderen zu täuschen, Pässe, Militarabschiede, Wanderbücher
oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher
oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende
Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch an-
fertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen
oder Gülülcchten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben
Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Ur-
kunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht,
oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen
zu dem gedachten Zwecke überläßt.
Ueber Arbeitsbücher vergt G. O. 88. 107 - 112, 114, 128 8. 1,
146 Z. 3, 150 Z. 2. — Vergl. 88. 267, 270.
§. 364.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird be-
straft, wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier
nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf ge-