Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 1. Abschuktt. Strafen. 11 
Der Hoöchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn 
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine 
lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung 
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der 
Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu be- 
stimmten Räumen vollzogen. 
S. 18. 
Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. *½* 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
Vergl. ss. 77, 78. — Wegen der Nebenstrafen vergl. 5. 362. 
S. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig 
Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das 
Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen 
Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach 
vollen Tagen bemessen werden. 
8. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungs- 
haft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, 
wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung 
aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Ge- 
fängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen 
Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus= und Gefängnißstrafe können sowohl für 
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Straf- 
zeit in der Weise in Einzelhaft volhagen werden, daß der 
Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert 
gehalten wird. 
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen 
die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.