1. Theil. 1. Abschuktt. Strafen. 11
Der Hoöchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag.
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine
lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der
Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu be-
stimmten Räumen vollzogen.
S. 18.
Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindest-
betrag Ein Tag. *½*
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
Vergl. ss. 77, 78. — Wegen der Nebenstrafen vergl. 5. 362.
S. 19.
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig
Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das
Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen
Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach
vollen Tagen bemessen werden.
8. 20.
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungs-
haft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden,
wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung
aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.
§. 21.
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Ge-
fängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen
Festungshaft gleich zu achten.
§. 22.
Die Zuchthaus= und Gefängnißstrafe können sowohl für
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Straf-
zeit in der Weise in Einzelhaft volhagen werden, daß der
Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert
gehalten wird.
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.