2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen. 111
Menschen, auf Pferde, oder andere Zug= oder Lastthiere,
gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen,
oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße,
oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren
pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen
Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befesti-
gung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt
oder verunreinigt werden kann;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Ver-
kehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sckherteit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf deu öffentlichen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Ver-
ordnungen übertritt.
8. 366 a.
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß= und
Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflan-=
zungen und Anlagen erlassenen Polizei-Verordnungen über-
tritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder
mit Haft bestraft.
· S. 367.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt
oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer
Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per-
sonen wegnimmt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be-
erdigungen entgegenhandelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, so-
weit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zu-
bereitet, feilhält, verkauft oder sanst an Andere überläßt:
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder
andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von