2. Theil. 29. Abschnitt. Uebertretungen. 113
Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder
niederzureißen;
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brun-
nen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vor-
nimmt, thre die von der Polizei angeordneten oder sonst
erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen
Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Ge-
nehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder
mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde
genehmigten Bauplane augführt oder ausführen läßt;
16) wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteige-
rungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor
und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizei-
lichen Anordnungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nr. 7—9 kann neben der Geldstrafe
oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder ver-
dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbst-
eschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen
Pafeen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
Zahl 1. Vergl. F. 168.
Zahl 3. Vergl. G. O. ös. 6, 29, 94 A. 3, 85 M. 4, 56 7 9, 147 8. 1
und Kaiserl. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln,
vom 22. Oktober 1901.
ahl 4. Vergl. G. O. 88. 16, 147 Z. 2 und Dynamitgesetz §. 1.
ahl 5 a. Vergl. Postordnung vom 20. Mai 1900.
· 7. Vergl. Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni
1900, S. 27.
Zahl 10. Vergl. g. 227.
Zahl 16. Vergl. G. O. §. 148 Z. 4a.
S. 368.
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung
der Weinberge zuwiderhandelt;
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen
gebotene Raupen unterläßt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen
Ort verlegt;
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