Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

114 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
4) wer es unterläßt, dafür zu lorgen, daß die Feuerstätten 
in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande 
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit 
gereinigt werden; 
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche 
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit 
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich den- 
selben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert; 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, 
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer- 
fangenden Sachen Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer- 
fangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuer- 
werke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften 
überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält 
oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; 
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor be- 
endeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über 
solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche 
mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Be- 
treten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf 
einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege 
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung der Jagdberechtigten oder ohne 
sonstige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer- 
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimm- 
ten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd aus- 
gerüstet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild 
oder von Singvögeln ausnimmt. 
Zahl 9. Vergl. Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse 
vom 3. Juli 1898, §. 8. 
Zahl 10. Vergl. 88g. 292—295. 
Zahl 11. Vergl. Vogelschutzgesetz vom 3. Juni 1908. 
§. 369. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft 
bis zu vier Wochen werden bestraft:
	        
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