Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

116 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
¾3 wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs= oder Genußmittel von unbedeutendem 
Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Ver- 
brauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigen- 
der Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von 
einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden 
ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be- 
stimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigen- 
thümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur 
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Bit 1. Vergl. 5. 274 Z. 2. 
ahl 4. Vergl. F. 296.
	        
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