9.
10.
II.
12.
13.
Nachtrag zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches. III
Als 8 264a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wer aus Noth sich oder einem Dritten geringwer-
thige Gegenstände zum Schaden eines Anderen durch Täu-
schung 6 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis
u dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
Wer die That gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
Die Rückfallstrafe des § 264 ist ausgeschlossen.
Im § 288 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft“
eingeschaltet die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
Im § 327 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft"
eingeschaltet die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
Im § 328 Abs. 1 werden vor dem Worte „btestraft“
eingeschaltet die Worte:
„oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark“.
Der 8§ 355 erhält folgende Fassung:
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung
und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
nnt betraute Personen, welche die einer
Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder
in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen
eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalt Dritte
rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen t½
lich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissent-
lich Hülfe leisten, werden mit Gefängniß bestraft.
Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten
Depeschen werden Nachrichten gleichgeachtet,
die durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Fernsprechanlage vermittelt werden.