Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

IV 
14. 
15. 
Nachtrag zur XIX. Auflage des Strafgesetzbuches. 
Im § 369 Nr. 1 wird das Wort „Schlosser“ durch das 
Wort „Personen“ ersetzt. 
Der 8§ 370 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
5. wer Nahrungs= oder Genußmittel oder andere 
Gegenstände des hauswirthschaftlichen Ver- 
brauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem 
shrhe zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unter- 
ägt. 
Wer die That gegen einen Verwandten absteigender 
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
	        
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