16 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
2) die höherere Landespolizeibehörde ist befugt, den Aus-
länder aus dem Bundesgebiete zu verweisen;:
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsicht-
lich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
Weitere Wirkungen der Polizeiaufsicht: G. O. ss. 42b A. 2
und 3, 43 A. 2, 44 a A. 3 und 4, 57 Z. 2, 58, 59 a, 62 A. 2;
Preßgesetz ss. 4, 5. — Wegen der Haussuchungen vergl.
St. P. O. v8. 102 ff.
S. 40.
Gegenstände, welche durch ein vorsäcliches Verbrechen oder
Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vor-
sätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt
sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer
gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
8. 41.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exem-
plare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und
Formen unbrauchbar zu machen sind.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze
des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare.
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, aus-
zusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Theil
der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen be-
finden, unbrauchbar zu machen sind.
§. 42.
Ist in den Fällen der §§. 40 und 41 die Verfolgung oder
die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig
erkannt werden.
Vergl. f. 152. — Vergl. Flaggenrechtsges. vom 22. Juni 1899, 8. 18;
Schlachtvieh= u. Fleischbeschauges. vom 8. Juni 1900, 5. 28; Weinges.
v. 7. April 1909, §. 31; Süßstoffges. v. 7. Juli 1902, 5.9; Schaum-
weinsteuerges. vom 9. Mai 1902, §8§. 15, 25 A. 2; Zündwaaren-
steuerges. vom 15. Juli 1909, K. 35, Leuchtmittelsteuerges. gl. D., 8.22;
R. V. O. 5. 1898; A. V. G. 5. 356.