Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

1. Theil. 3. Abschnitt. Theilnahme. 19 
brechen mit einer geringern Strafe bedroht ist, mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. ç 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Be- 
ehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem 
erbrechen erbietet, sowie denjenigen, welcher ein solches Er- 
bieten annimmt. 
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf- 
fordern oder Erbieten, sowie die Annahme eines solchen nur 
dann bestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an 
die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft 
worden ist. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger- 
lien Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht 
erkannt werden. 
Vergl. W. B. G. 5. 20. . 
S. 50. 
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach 
den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, 
welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind 
diese beonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen 
Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei 
welchem sie vorliegen. 
Vierter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder 
mildern. 
§. 51. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der 
Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem 
Zustande von Bewußtlostgkeit oder krankhafter Störung der 
Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen war. 
S. 52. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der 
Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, 
welche mit einer gegemwärtigen, auf andere Weise nicht abwend- 
baren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Ange- 
hörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist. 
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