1. Theil. 3. Abschnitt. Theilnahme. 19
brechen mit einer geringern Strafe bedroht ist, mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft. ç
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Be-
ehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem
erbrechen erbietet, sowie denjenigen, welcher ein solches Er-
bieten annimmt.
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auf-
fordern oder Erbieten, sowie die Annahme eines solchen nur
dann bestraft, wenn die Aufforderung oder das Erbieten an
die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft
worden ist.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lien Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.
Vergl. W. B. G. 5. 20. .
S. 50.
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach
den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen,
welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind
diese beonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen
Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei
welchem sie vorliegen.
Vierter Abschnitt.
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder
mildern.
§. 51.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der
Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem
Zustande von Bewußtlostgkeit oder krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens-
bestimmung ausgeschlossen war.
S. 52.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der
Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung,
welche mit einer gegemwärtigen, auf andere Weise nicht abwend-
baren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Ange-
hörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist.
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