2. Theil. 2. Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn. 31
eines Bundesstaats im Verhältniß zu einer anderen
Negierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder
Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder
3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem
Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer
andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm
den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchihans nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorfanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter sechs Monaten ein.
§. 93.
Wenn in den Fällen der 88. 80, 81, 83, 84, 87—92
die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechts-
kräftigen Beendigung das Vermögen, welches der Angeschul-
digte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag
belegt werden.
ergl. St. P. O. S. 480.
Zweiter Abschnitt.
Beleidigung des Landesherrn.
§. 94.
Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Lan-
desherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundes-
staate einer Thätlichkeit gegen den zie dieses Staates
sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder
lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft
von- sHeicer Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann
auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus
öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.
S. 95.
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines
Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn belei-
digt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit
Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten