32 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
Vergl. S. 117.
§. 96.
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglie des landesherr-
lichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines
Staats oder während seines Amebtchalts in einem Bundes-
staate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr-
lichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses
Staats s schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in
minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von Einem bis zu fünf Jahren ein.
97
§. 97.
Werein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats
oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufent-
halts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen
Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats be-
leidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Vergl. S. 117.
Dritter Abschnift.
Beleidigung von Bundesfürsten.
§. 98.
Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zucht-
haus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft.
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.
§. 99.
Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten be-
leidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Be-
leidigten ein.
Vergl. S. 117.