Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

34 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich 
die Hegenseitigkeit verbürgt ist. ç 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen 
Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulifst 
8. 103a. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum 
Deutschen Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen 
eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft. 
Vergl. F. 135. 
S. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürst- 
lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte 
beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung 
schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die 
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft 
einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung 
des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, 
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen 
oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit 
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. 
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- 
haft nicht unter Einem Jahre ein. 
F. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen
	        
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