34 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich
die Hegenseitigkeit verbürgt ist. ç
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen
Regierung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulifst
8. 103a.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum
Deutschen Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen
eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft.
Vergl. F. 135.
S. 104.
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürst-
lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hansestädte
beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung
schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Fünfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.
§. 105.
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft
einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung
des Reichs oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen,
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen
oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft
von gleicher Dauer bestraft.
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter Einem Jahre ein.
F. 106.
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen