2. Theil. 6. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 35
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren
Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu
begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Fe kungszat von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft bis zu zwei Jahren ein.
§. 107.
Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner
staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird
mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungs-
haft bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Zu §8. 106 und 107 vergl. §. 339 A. 3.
« 8. 108.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Samm-
lung von Wahl= oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit
der Führung, der Beurkundungsverhandlung ein
unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung
führt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit
Einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht
mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen
Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beauftragt ist, so tritt
Gefängnißstrafe bis u zwei Jahren ein. «
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
von
8. 109.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme
kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sechster Abschnitt.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch
Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Aus-
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