36 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
stellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Un-
gehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder
gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
estraft
s alt. s§s. 85, 111, 112, sowie Dynamitgesetz §. 10.
§. 111.
Wer auf die vorbezeichnete Weise ur Begchung einer
strasbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu
estrafen wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder.
einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geld-
strafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu
Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem
Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung
selbst angedrohte.
§. 112.
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen
Heeres oder der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt,
dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer ins-
besondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört.
auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht
zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft,
Persondes Soldatenstandes: Anlage Lit. A zum M. St. G. B.
Beurlaubtenstand: R. M. G. 5. 56.
§. 113.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge-
setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs-
behörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte
berufen ist, in der rechtmäßigen. Ausübung seines Amtes durch
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefäng-
niß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde lnftäe vorhanden, so tritt Gefängniß-
srafe bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend
Mark ein.