Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 6. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 37 
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung 
egen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zuge- 
zogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, 
oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz= oder 
Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. 
Beamter: 5. 359. 
S. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine 
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung 
einer Amtshandlung au nöthigen, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe bis zu zwei Jahren ein. 
S. 115. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher 
eine der in den 88§. 113 und 114 beseichneten Handlungen mit 
vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen 
Aufruhrs mit Gefänguiß nicht unter sechs Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine 
der in den 88§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, 
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch 
kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein. 
Abs. 1. Vergl. 8§. 116, 125. 
§. 116. 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen 
versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten 
oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich 
zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach 
der ditten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be- 
waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand 
geleiste. oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen, 
welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die 
Strafen des Aufruhrs ein. ·-
	        
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