2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Ordn. 39
§. 121.
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaussich-
tigung oder Begleitung er beauftragt ist, entwe chen läßt oder
pese Beriung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei
ahren bestraft.
I Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden,
so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark ein.
Vergl. §. 347.
§. 122.
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung
Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten oder es
unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu
nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter
sechs Monaten bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammen-
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Aus-
bruch unternehmen.
Dieienigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die
Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft;
auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Siebenter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche
Ordnung.
§. 123.
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitzthum eines Anderen oder in ahgeschlostene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, wider-
rechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befu niß darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sch nicht ent-
fernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu
d Nonaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark.
estraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person