42 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Gleiche, Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen
Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassun
der Ausübung seines Berufes Schriftsict ausgibt oder ver-
breitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den
öfeentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer
erkündigung oder Erörterung gemacht sind.
S. 131.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie
erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechs-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestreft.
§. 132.
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark bestraft.
§. 133.
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen
Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem
dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten
oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätz-
lich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Ge-
fängniß bestraft. '
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 134.
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verord-
nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt oder verunstaltet, wird mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
§. 135.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder
eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundes-