46 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
2) Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zu-
sammenstoß von Schiffen auf See vom 15. August 1876 und
Nachtragsverordnung vom 29. Juli 1889;
3) Lootsensignalordnung vom 7. Februar 1907.
. 145 a.
Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
in denen die Zahlung einer bestimmten Heldsumme versprochen
wird, ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt
und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft,
die dem fünften Theile des Nennwerths der ausgegebenen
Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber
dreihundert Mark beträgt.
Achter Abschnitt.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
lVergl. Bek., betr. den Erlaß münzpolizetlicher Vorschriften, vom
23. Juni 1910.)
§. 146.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder
Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes
zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in
gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben
den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde
durch Veränderung an demselben das Ansehen eines no
geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
estraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
trafe ein. .
s fPapiergelb: §.149.—BergbGesetzbetzdenSchutzdeszur
Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen
unbefugte Nachahmung, vom 26. Mai 1885 und Gesetz desselben
Inhalts zum Schutze der Reichsbanknoten vom 2. Januar 1911.
S. 147.
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen An-
wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete
Absicht nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Ver-
kehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder
versälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Ver-
kehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Aus-
lande einführt.