2. Theil. 14. Abschnitt. Beleibigung. 57
3) Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt
sind, an Orten, welche dem Poblieum zugängli sind,
ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt
oder anpreist; #„
4) öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt
sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden.
§. 184 a.
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche,
ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechszehn Jahren gegen Entgelt überläßt
oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert ark bestraft.
§. 184 b.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge-
füngniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichts-
berhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen
Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken
öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß
zu erregen.
Vierzehnter Abschnitt.
Beleidigung.
[Vergl. Abs. 5 des Ges., betr. die Bestrafung der Mgajestätsbeleidigung,
unten S. 117.17
S. 185.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
und, wenn die Seletdigung mittels einer Thätlichkeit begangen
wird, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Wegen des Strafantrags vergl. §. 194.
8. 186.
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache be-
hauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet