2. Theil. 16. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. Leben. 63
§. 212.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todt-
schlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§. 213.
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hier-
durch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder sind
andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
Angehbrige: §. 52 A. 2.
S. 214.
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hinderniß
zu beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer That
zu 7 vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit
uchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bestraft.
S. 215.
Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus bestraft.
S. 216.
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Ver-
langen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist
auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
§. 217.
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich
nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht
unter drei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter zwei Jahren ein.
§. 218.
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt
oder im Matterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft.