Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 17. Abschnitt. Körperverletzung. 65 
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus 
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge- 
werbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf 
fünf Jahre Gefängniß erhöht wer en. 
Vergl. 88. 314, 316, 327, 330; G. O. 88. 120 a u. e, 147 Z. 4. 
Siebenzehnter Abschnitt. 
Körperverletzung. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder 
an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 
zu eintausend Mark bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie 
begangen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Monat 
zu erkennen. 
Wegen des Strafantrags vergl. §. 232. — Vergl. 5. 340. 
§. 223 a. 
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere 
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder 
mittels eines hinterlistigen Ueberselt, oder von Mehreren ge- 
meinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Be- 
handlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei 
Monaten ein. 
Sog. gefährliche Körperverletzung. — Vergl. K. 367 Z. 10. 
8. 224. 
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein 
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem 
oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungs- 
fähigkeit verliert, oder in Ehchlicer Weise dauernd entstellt 
wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit ver- 
fällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefäng- 
niß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. 
Sog. schwere Körperverletzung. 
F. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und ein- 
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren 
zu erkennen. 
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