Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

66 Strafgesetzbuch für das Deutsche Retcy. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver- 
ursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren 
oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. 
S. 227. 
Ist durch eine Schlagerei oder durch einen von Mehreren 
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere 
Nörperverletzung (§. 224) verursacht worden, so ist Jeder, 
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt 
hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu. 
drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen 
zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch 
ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem 
eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu bestrafen. 
Abs. 1. Vergl. §. 367 Z. 10. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen 
des §. 223 Abs. 2 und des §. 223 auf Gefängniß bis zu 
drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den 
Fällen der §§. 224 und 227 Abs. 2 auf Gefängniß nicht 
unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefäng- 
niß nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu 
beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge- 
sundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver- 
ursacht worden, so ist auf Buchthaus nicht unter fünf Jahren 
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden, 
auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebensläng- 
liches Zuchthaus zu erkennen.
	        
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