66 Strafgesetzbuch für das Deutsche Retcy.
§. 226.
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver-
ursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
S. 227.
Ist durch eine Schlagerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
Nörperverletzung (§. 224) verursacht worden, so ist Jeder,
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt
hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu.
drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden
hineingezogen worden ist.
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen
zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch
ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem
eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
Abs. 1. Vergl. §. 367 Z. 10.
§. 228.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen
des §. 223 Abs. 2 und des §. 223 auf Gefängniß bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den
Fällen der §§. 224 und 227 Abs. 2 auf Gefängniß nicht
unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefäng-
niß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
§. 229.
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu
beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge-
sundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver-
ursacht worden, so ist auf Buchthaus nicht unter fünf Jahren
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden,
auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebensläng-
liches Zuchthaus zu erkennen.