2. Theil. 17. Abschnitt. Körperderletnng. 67
§. 230.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Ande-
ren verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge-
werbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei
Jahre Gefängniß erhöht werden.
Vergl. 88. 326, 330.
S. 231.
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen
des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu
erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark er-
tannt werden.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruches aus.
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als
Gesammtschuldner.
Abs. 2. Vergl. 8. 188. — Wegen des Verfahrens s. St. P. O.
Ss. 443—446.
§. 232.
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller dur
Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230.
tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung
mit Uebertretung einer Amts-, Berufs= oder Gewerbspflicht
begangen worden ist.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so
ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
Die in den 8§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vor-
schriften finden auch hier Anwendung.
Angehbrige: §. 52 A. 2. — Vergl. S. 340.
§. 233.
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen
mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf
der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für beide Ange-
schuldigte, oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße
nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen.
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