Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 17. Abschnitt. Körperderletnng. 67 
§. 230. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Ande- 
ren verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus 
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge- 
werbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei 
Jahre Gefängniß erhöht werden. 
Vergl. 88. 326, 330. 
S. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen 
des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu 
erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark er- 
tannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines 
weiteren Entschädigungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als 
Gesammtschuldner. 
Abs. 2. Vergl. 8. 188. — Wegen des Verfahrens s. St. P. O. 
Ss. 443—446. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller dur 
Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230. 
tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung 
mit Uebertretung einer Amts-, Berufs= oder Gewerbspflicht 
begangen worden ist. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so 
ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. 
Die in den 8§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vor- 
schriften finden auch hier Anwendung. 
Angehbrige: §. 52 A. 2. — Vergl. S. 340. 
§. 233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen 
mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf 
der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für beide Ange- 
schuldigte, oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße 
nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
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