68 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Achtzehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die perfönliche
Freiheit.
§. 234.
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Ge-
walt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder
in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs= oder
Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes mit
Zuchthaus bestraft.
S. 235.
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder
Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger ent-
zieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung in der Ab-
sicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen
oder unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen,
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
8. 236.
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Ent-
führung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu
bringen, mit Gefängniß bestraft.
ie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 237.
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern,
ihres Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur
Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängnif bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
S. 238.
Hat oer Entführer die Entführte geheirathet, so findet die
Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für nichtig erklärt
worden ist.
S. 239.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen ein-
sperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen
Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß bestraft.