2. Theil. 19. Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. 69
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert
hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Frei-
eit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht wor-
den ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter Einem Monat ein.
Ist der Tod des der Febet Beraubten durch die Frei-
heitsentziehung oder die ihm während derselben chdie Fere
Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht
unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Abs. 2. Schwere Körperverletzung: §. 224. — Vergl. §. 341
§. 240.
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Vergl. 88. 106, 107, 114, 167, 181 à A. 2, 253——256; G. O. F. 153.
§. 241.
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Neunzehnter Abschnitt.
Diebstahl und Unterschlagung.
Vergl. Ges., betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit
vom 9. April 1900.
8. 242.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird
wegen Diebstahls mit Gefängniß bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Vergl. §. 370 Z. 5 und 6.