Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 19. Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. 69 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert 
hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Frei- 
eit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm 
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht wor- 
den ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Monat ein. 
Ist der Tod des der Febet Beraubten durch die Frei- 
heitsentziehung oder die ihm während derselben chdie Fere 
Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht 
unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Abs. 2. Schwere Körperverletzung: §. 224. — Vergl. §. 341 
§. 240. 
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vergl. 88. 106, 107, 114, 167, 181 à A. 2, 253——256; G. O. F. 153. 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens 
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Neunzehnter Abschnitt. 
Diebstahl und Unterschlagung. 
Vergl. Ges., betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit 
vom 9. April 1900. 
8. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der 
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird 
wegen Diebstahls mit Gefängniß bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vergl. §. 370 Z. 5 und 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.