2. Theil. 19. Abschnitt. Diebstabl und Unterschlagung. 71
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein.
8. 244.
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem
Räuber oder als Hehler bestraft worden ist. darauf abermals
eine dieser Handlungen begangen hat, und wegen derselben
bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl
(§. 242) begebt, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn
er einen schweren Diebstahl (§. 243) begeht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim ein-
fachen Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten,
beim schweren Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter Einem
Jahre ein.
§. 245.
Die Bestimmungen des §. 244 finden Anwendung, auch
wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz
oder theilweise erlassen sind, bleiben jedoch ausgqeschlossen, wenn
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.
8. 246.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder
Gewahrsam hat. sich rechtswidrig zueignet. wird wegen Unter-
schlagaung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und. wenn die
Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren
bestraft.
stit mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Abs. 1 trifft auch den Funddiebstahl. — Vergl. §§. 350, 351.
— Vergl. auch Depotgesetz §. 9.
§. 247.
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen An-
gehörige, Vormünder oder Erzieber begeht, oder wer einer
Verson, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in
deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet,
Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt,