Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 19. Abschnitt. Diebstabl und Unterschlagung. 71 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein. 
8. 244. 
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem 
Räuber oder als Hehler bestraft worden ist. darauf abermals 
eine dieser Handlungen begangen hat, und wegen derselben 
bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl 
(§. 242) begebt, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn 
er einen schweren Diebstahl (§. 243) begeht, mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim ein- 
fachen Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, 
beim schweren Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter Einem 
Jahre ein. 
§. 245. 
Die Bestimmungen des §. 244 finden Anwendung, auch 
wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz 
oder theilweise erlassen sind, bleiben jedoch ausgqeschlossen, wenn 
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur 
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. 
8. 246. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder 
Gewahrsam hat. sich rechtswidrig zueignet. wird wegen Unter- 
schlagaung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und. wenn die 
Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren 
bestraft. 
stit mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- 
strafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Abs. 1 trifft auch den Funddiebstahl. — Vergl. §§. 350, 351. 
— Vergl. auch Depotgesetz §. 9. 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen An- 
gehörige, Vormünder oder Erzieber begeht, oder wer einer 
Verson, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in 
deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, 
Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt,
	        
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