72 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des
Antrages ist zulässig.
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung welche von Ver-
wandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen
worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Be-
günstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persön-
lichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung.
Abs. 1. Angehörige: 5. 52 A. 2.
S. 248.
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
IZwanzigster Abschnitt.
Raub und Erpressung.
S. 249.
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen-
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in
der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen,
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
Vergl. §§s. 252—255. — Vergl. auch §. 139.
S. 250.
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei
Begehung der That Waffen bei sich führt;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fort-
* Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
aben;
3) der Naub auf einem öffentlichen Wcge, einer Straße,
einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener
See oder einer Wasserstraße begangen wird: