76 Strafgesepbuch für das Deutsche Reich.
Zweinndzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu venschafen, das Vermögen
eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen
Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ-
lich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurück-
nahme des Antrages ist zulässig.
Angehörige: §. 52 A. 2. — Vergl. W. B. G. 5§. 4, Börsen-
gesetz §s. 88, 95.
S. 264.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen
darauf begangenen Betruges zum zweiten Male bestraft wor-
den ist, wird wegen abermals begangenen Betruges mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkaunt werden kann.
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung.
S. 265.
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr
versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welchs als
solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn ver-
sichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von ein-
hundertfunfzig bis zu sechstausend Mark bestraft.